Rn 1
Nach dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz ist es den Verfahrensbeteiligten möglich, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen der InsO überwiegend um dispositives Recht handelt. Soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen ermöglichen, führt eine derartige gleichwohl in einen Plan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Planinhalt verstößt und damit einer Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt.
Durch das ESUG erfolgte durch weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten und das Schutzschirmverfahren eine Stärkung des Planverfahrens. Bis zu dieser Gesetzesänderung fanden die Vorschriften über den Insolvenzplan im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die als Verbraucher i.S.d. §§ 304 ff. zu qualifizieren sind, keine Anwendung. Für alle seit 01.07.2014 beantragten Insolvenzverfahren wurde dies geändert, sodass die Vorschriften §§ 217–269 nunmehr nach Art. 103h Satz 4 EGInsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden.
Rn 1a
Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das in Art. 1 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG) enthält und das in Art. 5 eine Reihe insolvenzrechtlicher Vorschriften neu fasst, wurde § 217 um einen Abs. 2 erweitert, der erstmals die Möglichkeit eröffnet, durch einen Insolvenzplan in sog. gruppeninterne Drittsicherheiten einzugreifen. Diese Gesetzesänderung rechtfertigt sich durch das Bedürfnis nach Erleichterungen bei Konzernrestrukturierungen. Durch sie kann vermieden werden, dass jedes in die Konzernfinanzierung mittels Stellung von Sicherheiten eingebundene Gruppenunternehmen ein eigenes Insolvenzverfahren durchlaufen muss.
Rn 2
Die mit der Einführung des Insolvenzplans in die InsO verbundene Schaffung eines autonomen Abwicklungsinstruments, das an die im Einzelfall zu berücksichtigenden Besonderheiten angepasst werden kann, war ein Kernstück der Insolvenzrechtsreform im Jahr 1999. Vorbild für die Regelungen über den Insolvenzplan ist vor allem das US-amerikanische Recht, das in Chapter 11 des US Bankruptcy Codes ein Reorganisationsverfahren vorsieht.
Rn 3
Hinsichtlich der Fortentwicklung des Insolvenzplanverfahrens durch gerichtliche Entscheidungen wird auf die jährlichen Rechtsprechungsreporte verwiesen.