Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
2.3.1 Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger
Rn 10
Neben dem eigenen Planinitiativrecht des Verwalters kann auch eine Planinitiativpflicht aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 218 Abs. 2 i. V. m. § 157 Satz 2 bestehen. Obwohl die Gläubiger kein eigenes Initiativrecht mehr haben (anders noch §§ 254,255 RegE), können sie mittelbar die Ausarbeitung eines Insolvenzplans erreichen, indem sie den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Plans beauftragen (§ 157 Satz 2). Damit können die Gläubiger zumindest in ihrer Gesamtheit Einfluss auf den Plan nehmen und dem Verwalter das Ziel vorgeben. Der Schutz des einzelnen Gläubigers ist durch die kollektiv ausgeübte Verfahrensherrschaft sowie die verfahrensrechtlichen Institutionalisierungen der par conditio creditorum ausreichend gewahrt. Die Gläubiger können dem Verwalter insbesondere auch inhaltliche Vorgaben machen bzw. durch qualifizierte Rückverweisung einen bereits begründeten Plan verändern oder gar die Rücknahme des vorgelegten Plans verlangen. Als Grenze gegen eine zu starke Einflussnahme der Gläubiger besteht für den Verwalter die Möglichkeit, einen Antrag nach § 78 Abs. 1 zu stellen. Auf diese Weise kann der Verwalter die Annahme unwirtschaftlicher Insolvenzpläne verhindern. In diesen Fällen kann er aber auch einen nicht den Vorgaben entsprechenden Alternativplan vorlegen.
Rn 11
Das Initiativrecht der Gläubigerversammlung berechtigt die Gläubiger nicht dazu, dem Verwalter die Ausübung seines originären Vorschlagsrechts (Rdn. 9) zu untersagen, so dass kein negatives Planinitiativrecht besteht.
2.3.2 Befristung der Planerstellung (§ 218 Abs. 2)
Rn 12
Liegt ein – für den Insolvenzverwalter bindender – Auftrag der Gläubigerversammlung vor, hat der Insolvenzverwalter den Plan "binnen angemessener Frist" dem Gericht vorzulegen.
Rn 13
Fraglich ist zunächst, ob das Gericht dazu dem Verwalter ausdrücklich eine solche angemessene Frist setzen muss bzw. sogar einen nach deren Ablauf vorgelegten Plan nicht mehr anzunehmen braucht oder ob § 218 Abs. 2 nicht eine andere Schutzrichtung hat. Das Gericht wird bereits in der separaten Schutznorm des Abs. 1 Satz 3 vor einer verspäteten Einreichung von Insolvenzplänen geschützt. Daher dient die Beschleunigungsfrist des Abs. 2 nicht den Interessen des Gerichts, sondern vielmehr denen der Gläubigerversammlung. Wenn sich diese für die Ausarbeitung eines Plans entschieden hat, muss der Verwalter eine dem Einzelfall angepasste schnellstmögliche Umsetzung der Beschlüsse herbeiführen. Versäumt er dieses und verstreicht ein über eine angemessene Frist hinausreichender Zeitraum und entsteht den Gläubigern hierdurch ein Schaden, so wird dadurch regelmäßig "bloß" eine Haftung des Verwalters nach § 60 begründet. Dagegen kann sich das Gericht nicht auf das Verstreichen dieser Frist berufen, so dass es noch bis zum Ende des Schlusstermins die ihm vorgelegten Pläne annehmen muss.
Rn 14
Die Angemessenheit der Frist hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei Art und Umfang des Insolvenzverfahrens, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Unterstützung durch den Schuldner u. ä. Aspekte maßgeblich sind. Generell wird man von dem Insolvenzverwalter allerdings ein "unverzügliches" (§ 121 Abs. 1 BGB) Tätigwerden fordern können. In der Praxis erscheinen je nach Größe und Schwierigkeit des Verfahrens (z. B. die notwendige Mitwirkung Dritter bei der Erstellung des Plans – Rdn. 29 ff.) 3 Wochen bis 3 Monate durchaus sachgerecht. Die Frist verlängert sich mit zunehmender Zahl der nach § 218 Abs. 3 zu konsultierenden Organe (Rdn. 33).