Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Gesetzestext
1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 1Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
1. Sinn und Zweck der Aufteilung
Rn 1
Die Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass der Insolvenzplan aufzuteilen ist in
- einen darstellenden Teil, dessen Inhalt in § 220 beschrieben wird,
- einen gestaltenden Teil, für den inhaltlich § 221 gilt, und
- die Anlagen nach §§ 229, 230.
Rn 2
Diese vom Gesetz vorgeschriebene und damit zwingende Aufteilung des Plans in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil spiegelt zugleich dessen beiden Ebenen wieder:
zum einen die im darstellenden Teil angesiedelte Informationsebene, mit deren Hilfe die Beteiligten und das Gericht über die Grundlagen, den Gegenstand und die Auswirkungen des Plans unterrichtet werden, und
zum anderen die im gestaltenden Teil des Plans verankerte Vollzugsebene, in der die konkrete Umsetzung der Planmaßnahmen geregelt wird.
Die Trennung hat den Vorteil der Übersichtlichkeit und ist wegen der Qualität des Insolvenzplans als vollstreckbarer Titel, der zugleich auf einer Zukunftsprognose basiert, erforderlich. Dementsprechend müssen die beiden o.g. Planteile für die Beteiligten deutlich erkennbar getrennt gehalten sein.
2. Inhalt
Rn 3
Die Darstellung soll eine Grundlage für die spätere Gestaltung sein, so dass es im darstellenden Teil auf eine umfassende Bestandsaufnahme und die Beschreibung des Planziels und der hierzu vorgesehenen Mittel ankommt. Hierzu gehört die Darstellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Darüber hinaus sind die im gestaltenden Teil enthaltenen Rechtsänderungen zu erläutern. Außerdem sind alle Änderungen anzuführen, die nicht die Rechte der Beteiligten betreffen, aber zur Durchführung des Plans trotzdem realisiert werden müssen (z. B. eine Änderung der Rechtsform des insolventen Unternehmens). Durch den darstellenden Teil soll also für die Beteiligten und das Gericht eine Grundlage für die Entscheidungsfindung über die Annahme/Ablehnung des Insolvenzplans geschaffen werden.
Auf die Darstellung baut dann die Gestaltung auf. In diesem Planteil wird geregelt, auf welche Weise die Beteiligten selbst zum Gelingen des Plans beitragen sollen (z. B. durch Verzicht oder Stundung ihrer Forderungen). Der gestaltende Teil enthält Verfügungen über Rechte und ist bei Annahme und Bestätigung ein vollstreckbarer Titel (§ 257). Deshalb ist es erforderlich, dass der darstellende Teil einen vollstreckbaren Inhalt hat, insbesondere hinreichend bestimmt ist.
Nach Satz 2 sind dem Plan als Anlagen noch eine Vermögensübersicht, ein Ergebnis- und Finanzplan sowie gegebenenfalls Erklärungen des Schuldners, von Gläubigern oder Dritten gemäß §§ 229, 230 beizufügen.
Anhand der Vermögensübersicht sollen die Gläubiger den voraussichtlichen Grad ihrer Befriedigung errechnen können. Hintergrund ist, dass die Gläubiger im Rahmen einer Sanierung häufig durch eine Abführung der zukünftigen Gewinne befriedigt werden.
Werden die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans nicht eingehalten und die Mängel auch auf einen gerichtlichen Hinweis nicht behoben, muss der Planeinreicher mit der Zurückweisung des Insolvenzplans nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 rechnen.
3. Mustervorlagen
Rn 4
Die ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV hat für Verbraucherinsolvenzverfahren einen Musterinsolvenzplan entworfen. Verschiedene Vorschläge für Unternehmensinsolvenzpläne finden sich in den einschlägigen Handbüchern. Der IDW hat in seiner Verlautbarung S 2 die Anforderungen an Insolvenzpläne niedergelegt.