Rn 64
Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der herrschenden Meinung dahingehend umschrieben, dass er ein privates Amt im eigenen Namen und mit Wirkung für das von ihm vorläufig verwaltete Vermögen des Schuldners ausübt (sog. Amtstheorie). Dies entspricht auch dem Meinungsstand zur Rechtsstellung des Konkursverwalters im alten Recht. Im Übrigen kann auf die Kommentierung bei § 56 Rdn. 28 verwiesen werden.
Verfassungsrechtlich ist die Insolvenzverwaltung ein eigenständiger Beruf. In Ermangelung einer eigenen Berufsordnung findet das jeweilige Berufsrecht aber auch auf die Tätigkeit als (vorläufiger) Insolvenzverwalter Anwendung, beispielsweise die BORA für Rechtsanwälte, die als Verwalter tätig werden. Zur Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf die Kommentierung bei § 21 Rdn. 30 verwiesen. Dort finden sich auch Ausführungen zur Aufsicht des Gerichts (§ 21 Rdn. 31), Rechnungslegung (§ 21 Rdn. 41 ff.), Vergütung (§ 21 Rdn. 37 ff.), und Haftung (§ 21 Rdn. 32 ff.).
4.1 Auskunftsrechte gegenüber Dritten
Rn 65
Insbesondere im Rahmen der Betriebsfortführung und bei der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung ist der vorläufige Insolvenzverwalter auf umfangreiche Auskünfte des Schuldners angewiesen, die in § 22 Abs. 3 umfassend geregelt sind (s. u. Rdn. 106 ff.). In der Praxis erteilt der Schuldner aber trotzdem häufig keine oder unzureichende Auskünfte. In dieser Situation ist der vorläufige Verwalter häufig auf eine Auskunftserteilung von Dritten angewiesen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass ihm kraft seiner Stellung gegenüber Dritten keine weitergehenden Rechte zukommen, als sie der Schuldner selbst geltend machen könnte.
4.1.1 Kreditinstitute
Rn 66
Gegenüber Kreditinstituten hat der starke vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Auskunftsrechte. Da er aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt, wird er zum Geheimnisherrn. Dabei kommt es weder auf eine Zustimmung des Schuldners an, noch bedarf es dessen Mitwirkung. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Rechnungslegung besteht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter, ihm sind beispielsweise Kontoauszüge und Konto- und Depotabschlüsse zu überlassen. Soweit Vorgänge aus der Vergangenheit betroffen sind, besteht grundsätzlich kein Auskunftsrecht des vorläufigen Verwalters, wenn das Kreditinstitut bereits gegenüber dem Schuldner vertragsgemäß Auskunft erteilt hat. Allerdings kommt die Annahme einer erneuten Rechnungslegungspflicht nach Treu und Glauben in Betracht.
Rn 67
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat demgegenüber grundsätzlich kein Auskunftsrecht gegenüber einem Kreditinstitut, da der Schuldner seine Stellung als Geheimnisherr nicht verliert. Das Kreditinstitut kann sich mithin auf das Bankgeheimnis berufen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist grundsätzlich auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen, die er gemäß § 22 Abs. 3 erzwingen kann (s. u. Rdn. 115). Daneben ist auch eine isolierte Ermächtigung des vorläufigen Verwalters durch das Gericht zur Durchsetzung einzelner Auskunftsrechte gegenüber Dritten möglich. Ferner kann ein Auskunftsrecht gegenüber einzelnen Kreditinstituten bestehen, wenn über § 21 Abs. 1 ein besonderes Verfügungsverbot verhängt wird. Erforderlich ist insoweit jedoch, dass die Verfügungsbefugnis über ein konkretes Bankkonto eingeräumt wird.
4.1.2 Finanzbehörden
Rn 68
Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt das Steuergeheimnis aus § 30 AO uneingeschränkt. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist aber Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 34 AO und kann daher von den Finanzbehörden alle Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners verlangen, die er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt, mehr jedoch nicht. Das vom Schuldner abgeleitete Auskunftsrecht findet seine Grenze dort, wo auch dem Schuldner kein Anspruch auf Auskunft zustünde. So hat der Schuldner im steuerlichen Verwaltungsverfahren selbst keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs, aus dem sich Fälligkeit und Tilgung von Abgabenforderungen ergibt. Gleichwohl hat der um Akteneinsicht nachsuchende Steuerpflichtige einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidun...