Rn 9
§ 222 Abs. 1 ordnet die Beteiligten in fünf verschiedene Gruppen ein.
2.1 Absonderungsberechtigte
Rn 10
Die erste Gruppe bilden die absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger (§§ 49–51). Die ihnen zur Befriedigung ihrer Forderungen zugewiesenen Gegenstände führen zur besonderen Rechtsstellung dieser Gläubiger, sodass diese eine zusammengehörige Einheit bilden. Bestehen verschiedene Absonderungsrechte, ist es möglich und, wenn die Absonderungsgläubiger divergierende wirtschaftliche Interessen haben, mehrere Gruppen nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bilden. Ist ein Gläubiger durch einen Gegenstand oder eine Forderung gesichert, die nicht der Insolvenzmasse zugehörig ist (Drittsicherheit), ist er nicht Inhaber eines Absonderungsrechts. Er ist also nicht § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zuzuordnen.
Rn 11
Ein absonderungsberechtigter Gläubiger ist in unterschiedliche Gruppen einzuordnen, wenn seine Forderung nicht in voller Höhe durch sein Absonderungsrecht gedeckt ist. Ist absehbar, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger mit seiner Sicherung zur Befriedigung seiner Forderung teilweise ausfällt, ist – sofern in das Absonderungsrecht eingegriffen werden soll – eine Spaltung seines Stimmrechts als absonderungsberechtigter und normaler Insolvenzgläubiger vorgesehen. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, mit welchem Betrag der Absonderungsgläubiger in der Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger zu berücksichtigen ist: entweder nur in Höhe seines Ausfalls oder aber in Höhe der gesamten Forderung, wobei dann allerdings eine Beschränkung des Stimmrechts nach § 237 Abs. 1 Satz 2 auf den Ausfall erfolgt.
Rn 12
Allerdings entsteht eine solche Gruppe nur dann, wenn der Plan einen Eingriff in die Rechte der Absonderungsberechtigten vorsieht (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Kommt es zu einer vollen Befriedigung dieser Gläubiger, liegt kein Eingriff vor und die absonderungsberechtigten Gläubiger brauchen nicht als gesonderte Gruppe am Planverfahren beteiligt zu werden. Darüber hinaus ordnet § 223 Abs. 1 an, dass die Rechte der Absonderungsberechtigten durch einen Plan nur dann berührt werden, wenn der Plan hierüber eine ausdrückliche Bestimmung enthält. Daher werden die Absonderungsberechtigten sich in der Praxis auch nur dann an einem Plan beteiligen, wenn sie aufgrund einer besonderen Interessenlage durch ihre Beteiligung einen Vorteil erlangen können.
Rn 13
Bei der Einteilung ist zudem zwingend die Werthaltigkeit der Absonderungsrechte zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Insolvenzplanes ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig. Deswegen spricht bei Einbeziehung der Grundpfandrechtsgläubiger in das Planverfahren viel für eine gesonderte Gruppe. Trotz vereinzelt festzustellender Schwächen des Immobilienmarktes handelt es sich, mit Ausnahme einiger ländlicher Regionen, um die mit Abstand werthaltigste und beständigste Sicherungsform, die eine besondere Behandlung im Vergleich zu anderen Absonderungsberechtigten für ratsam erscheinen lässt. Zu weit führt allerdings der Vorschlag, zwingend für jedes Grundpfandrecht eine gesonderte Gruppe zu bilden, sog. "Ein-Pfandrechts-Gruppe". Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Sinn der Gruppenbildung, durch Bündelung gleichartiger Interessen eine einheitliche Abwicklung zu ermöglichen. Ist der Insolvenzplan auf Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. Ist im Insolvenzplan keine Unternehmensfortführung vorgesehen, ist der Absonderungsgegenstand nur mit dem Liquidationswert zu berücksichtigen.
2.2 Nachrangige Insolvenzgläubiger
Rn 14
Als weitere Gruppe(n) nennt § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39), deren Rechtsstellung sich aufgrund des Anspruchs auf lediglich nachrangige Befriedigung von den übrigen Gläubigern unterscheidet. Es ist also nicht für die nachrangigen Forderungen eine gemeinsame Gruppe zu bilden; stattdessen ist in den Insolvenzplan für jede der in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Rangklassen eine Gruppe aufzunehmen.
Rn 15
Ebenso wie schon bei den Absonderungsberechtigten unterliegt die Entstehun...