Rn 35
Die rechtzeitige Forderungsanmeldung allein ist kein geeignetes Kriterium für die Gruppenbildung.
3.3.1 Bundesanstalt für Arbeit
Rn 36
Demgegenüber kommt die Bildung fakultativer Gruppen nach § 222 Abs. 2 z.B. in Betracht für die Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitsagentur verfügt im Regelfall wegen des den Arbeitnehmern gewährten Insolvenzausfallgeldes über auf sie nach § 169 Satz 1 SGB III übergegangene Ansprüche, sodass sie zumindest der Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zugehörig ist. Es ist indes auch möglich, für die Arbeitnehmer und die Bundesagentur für Arbeit eine gemeinsame Gruppe zu bilden.
3.3.2 Öffentlich-rechtliche Gläubiger
Rn 37
Der Fiskus sowie die Sozialversicherungsträger können in einer Gruppe verortet werden, da ihre Ansprüche auf gesetzlicher Grundlage beruhen, der Parteidisposition nur sehr eingeschränkt zugänglich sind, öffentlich-rechtlich verfolgt werden und nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns sind. Zu beachten ist, dass Forderungen von privaten Krankenversicherungsgesellschaften nicht in diese Gruppe eingeteilt werden können.
3.3.3 Deliktsgläubiger
Rn 38
Bei der Insolvenz einer natürlichen Person stellt sich die Frage, ob für Gläubiger, deren Ansprüche gem. § 302 von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, eine eigene Gruppe zu bilden ist. Das wird von der ganz h.M. jedenfalls dann als möglich angesehen, wenn den privilegierten Gläubigern andere Rechte als den übrigen Gläubigern zugewiesen werden sollen. Einer Gruppe der Gläubiger mit nach § 302 von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen soll es indes nicht bedürfen, wenn der Schuldner überhaupt keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. In dieser Konstellation ist die Bildung einer Gruppe der Deliktsgläubiger sogar unzulässig.
3.3.4 Anleihegläubiger
Rn 39
Für Anleihegläubiger ist die Bildung einer eigenen Gruppe möglich und im Regelfall auch angezeigt. Sind mehrere Anleihen im Umlauf, ist für jede eine gesonderte Gläubigergruppe zu bilden. Den Schuldverschreibungsgläubigern einer Anleiheserie sind im Insolvenzplan die gleichen Rechte anzubieten.
3.3.5 Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)
Rn 40
Der PSV hat zum Ziel, den wirtschaftlichen Ausfall der betrieblichen Pensionsansprüche der Beschäftigten eines insolventen Unternehmens aufzufangen. Der Sicherungsverein tritt an die Stelle des insolventen Arbeitgebers, der seine Versorgungszusagen nicht einhalten kann. Organisatorisch handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen gesellschaftsrechtliche Struktur im Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 15 ff. VAG) geregelt ist.
Rn 41
Wird über das Vermögen eines Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses weder zur Zahlung von Pensionen noch zur Abführung der vorgesehenen Beiträge an eine Unterstützungskasse in der Lage. Es käme zu einem Ausfall der den Arbeitnehmern versprochenen Renten. Um dies zu verhindern, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein anstelle des Arbeitgebers gegenwärtige und zukünftige Pensionszahlungen. Deren Höhe berechnet sich anhand der vom Insolvenzschuldner gelieferten Daten und versicherungsmathematischer Gutachten. Bezugsberechtigt sind die Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. der Insolvenz ihres Betriebs, einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen den Pensions-Sicherungs-Verein haben. Hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs besteht – auch schon vor Eröffnung des Verfahrens – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsberechtigtem und PSV. Nach § 9 Abs. 1 BetrAVG sind den Versorgungsberechtigten alle insolvenzfesten Ansprüche und Anwartschaften mitzuteilen; mit der Abgabe dieser Mitteilung leitet der PSV nach § 9 Abs. 2 BetrAVG die Forderungen auf sich selbst über, um Regress zu nehmen.
Rn 42
Der Pensions-Sicherungs-Verein nimmt als (einfacher) Insolvenzgläubiger nach § 38 am Verfahren teil. Die Bildung einer (gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern) eigenständigen Gruppe ist daher von den wirtschaftlichen Interessen abhängig. Sieht der Insolvenzplan die Liquidation des Unternehmens vor, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein folglich ebenso wie alle übrigen Gläubiger ausschließlich ein Interesse an einer möglichst hohen Liquidationsquote, sodass in diesen Fällen keine eigene Gruppe für den Pensions-Sicherungs-Verein zu bilden ist. Allerdings gelten die nachfolgenden Besonderheiten selbst dann, wenn eine nur teilweise Unternehmensfortführung erfolgt.
Rn 43
Geht es hingegen um die Sanierung des Betriebs, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein kein Interesse an einer sofortigen quotalen Befriedigung seines Rückgriffsanspruchs gegen das insolvente Unte...