Rn 40
Der PSV hat zum Ziel, den wirtschaftlichen Ausfall der betrieblichen Pensionsansprüche der Beschäftigten eines insolventen Unternehmens aufzufangen. Der Sicherungsverein tritt an die Stelle des insolventen Arbeitgebers, der seine Versorgungszusagen nicht einhalten kann. Organisatorisch handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen gesellschaftsrechtliche Struktur im Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 15 ff. VAG) geregelt ist.
Rn 41
Wird über das Vermögen eines Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses weder zur Zahlung von Pensionen noch zur Abführung der vorgesehenen Beiträge an eine Unterstützungskasse in der Lage. Es käme zu einem Ausfall der den Arbeitnehmern versprochenen Renten. Um dies zu verhindern, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein anstelle des Arbeitgebers gegenwärtige und zukünftige Pensionszahlungen. Deren Höhe berechnet sich anhand der vom Insolvenzschuldner gelieferten Daten und versicherungsmathematischer Gutachten. Bezugsberechtigt sind die Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. der Insolvenz ihres Betriebs, einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen den Pensions-Sicherungs-Verein haben. Hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs besteht – auch schon vor Eröffnung des Verfahrens – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsberechtigtem und PSV. Nach § 9 Abs. 1 BetrAVG sind den Versorgungsberechtigten alle insolvenzfesten Ansprüche und Anwartschaften mitzuteilen; mit der Abgabe dieser Mitteilung leitet der PSV nach § 9 Abs. 2 BetrAVG die Forderungen auf sich selbst über, um Regress zu nehmen.
Rn 42
Der Pensions-Sicherungs-Verein nimmt als (einfacher) Insolvenzgläubiger nach § 38 am Verfahren teil. Die Bildung einer (gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern) eigenständigen Gruppe ist daher von den wirtschaftlichen Interessen abhängig. Sieht der Insolvenzplan die Liquidation des Unternehmens vor, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein folglich ebenso wie alle übrigen Gläubiger ausschließlich ein Interesse an einer möglichst hohen Liquidationsquote, sodass in diesen Fällen keine eigene Gruppe für den Pensions-Sicherungs-Verein zu bilden ist. Allerdings gelten die nachfolgenden Besonderheiten selbst dann, wenn eine nur teilweise Unternehmensfortführung erfolgt.
Rn 43
Geht es hingegen um die Sanierung des Betriebs, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein kein Interesse an einer sofortigen quotalen Befriedigung seines Rückgriffsanspruchs gegen das insolvente Unternehmen. Vielmehr wird er bemüht sein, seine Zahlungspflicht für die Zukunft zu Lasten des dann wieder solventen Unternehmens abzudecken. Hierzu eröffnet § 9 Abs. 4 BetrAVG die Möglichkeit, für den Sicherungsverein eine gesonderte Gruppe mit diesem als einzigem Mitglied zu bilden, um auf diese Weise einem Überstimmtwerden seiner Interessen durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorzubeugen. Eine solche Gruppe muss also nicht zwingend gebildet werden.
Rn 44
Abwicklungstechnisch sind hinsichtlich einer Begrenzung der Zahlungspflicht des Sicherungsvereins zwei verschiedene Modelle zu unterscheiden: Einerseits können sich der Neuarbeitgeber (d.h. der Übernehmer des Betriebs) und der Pensions-Sicherungs-Verein alle für die Zukunft anfallenden Lasten nach ihren Quoten teilen. Diese sog. vertikale Aufteilung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG) führt dazu, dass sich der Sicherungsverein dauerhaft mit dem Betrag, der die Höhe der planmäßig vorgesehenen Quote übersteigt, an den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des übernehmenden Betriebs beteiligt. Den Betrag der Quote – um den sich die Verpflichtung des Sicherungsvereins mindert – übernimmt der Übernehmer des Betriebs. Dementsprechend strebt der Verein – ebenso wie alle übrigen Insolvenzgläubiger – ausschließlich eine möglichst hohe Quote an, sodass ebenfalls keine Gruppe für den Pensions-Sicherungs-Verein gebildet werden muss.
Rn 45
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Übernehmer und der Sicherungsverein auf eine horizontale Aufteilung einigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BetrAVG), bei der zunächst der Verein für einen bestimmten Zeitraum die gesamten Kosten für die betriebliche Altersvorsorge übernimmt und anschließend wieder das Unternehmen selbstständig Pensionsrücklagen bildet. Auf diese Weise erhält das zu sanierende Unternehmen in der besonders schwierigen Anfangsphase finanzielle Zuwendungen, die spürbare Auswirkungen auf die flüssigen Mittel haben. Andererseits wird für den Sicherungsverein das Risiko kalkulierbarer und der Verwaltungsaufwand geringer, weil nach der zeitlich abgegrenzten Anschubzeit das Unternehmen selbst die Regulierung der betrieblichen Pensionen übernimmt und der Sicherungsverein insoweit frei wird. Kommt es zu einer solchen horizontalen Aufteilung, dann unterscheidet sich das wirtschaftliche Interesse des Pensions-Sicherungs-Vereins – das jetzt vorrangig auf den Zeitaspekt gerichtet ist – von denjenigen der übrigen Insolvenzgläubiger, ...