Rn 9
Nur in Ausnahmefällen erscheint es sinnvoll und gerechtfertigt, die nachrangigen Gläubiger über einen Plan in das Verfahren einzubeziehen, z. B. wenn eine volle Befriedigung der nicht nachrangigen Gläubiger zu erwarten ist. Denn wenn die nachrangigen Gläubiger ohne Insolvenzplan mit einer (quotalen) Befriedigung ihrer Forderung rechnen könnten und sie durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würden, können sie nach § 251 beantragen, die Bestätigung des Insolvenzplanes zu versagen. Darüber hinaus erscheint es bei beabsichtigter Eigensanierung sinnvoll und im Einzelfall geboten, nachrangige Forderungen von Gesellschaftern nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von Abs. 1 zu behandeln. Anderenfalls könnte für die Gesellschafter der nötige Anreiz fehlen, den Fortsetzungsbeschluss zu fassen. Auch steuerliche Gründe können für eine anderslautende Vereinbarung i. S. v. Abs. 2 streiten, wenn andernfalls bei einem vollständigen Erlass eine steuerwirksame Gewinnerhöhung zu erwarten steht.
Rn 10
Soweit abweichend von Abs. 1 vereinbart wird, dass die nachrangigen Forderungen – in welchem Umfang auch immer – an dem Verfahren durch Aufnahme in den Insolvenzplan teilnehmen, gelten nach Abs. 2 hinsichtlich der Darstellung die in § 224 aufgestellten Anforderungen; es ist mithin anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum die Forderungen gestundet, wie die Forderungen (zusätzlich) gesichert oder welchen sonstigen Regelungen die Forderungen unterworfen werden sollen. Die dortigen Regelungen gelten vollen Umfangs. Sind Gruppen gebildet worden, sind auch hier die Angaben für jede Gruppe getrennt zu machen. Denkbar und zulässig ist, nur für einzelne Rangklassen eine abweichende Regelung nach Abs. 2 zu treffen. Außer im Falle der Schlechterstellung gegenüber der Abwicklung ohne Plan (§ 251) ist es nicht erforderlich, zunächst für Gruppen nachrangiger Forderungen mit höherem Rang eine Ausnahme von Abs. 1 zu regeln. Befasst sich der gestaltende Teil des Insolvenzplanes mit den nachrangigen Forderungen, ist darauf hinzuwirken, dass das Gericht auch die nachrangigen Gläubiger nach § 174 Abs. 3 auffordert, ihre Forderungen anzumelden.