Rn 1

Sinn und Zweck der Planrechnungen ist es, den Beteiligten das Risiko einer von künftigen Erträgen der Unternehmensfortführung abhängigen Planerfüllung darzustellen. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners ganz oder zumindest z.T. aus den zukünftigen Erträgen des Schuldnerunternehmens befriedigt werden sollen und betrifft mithin i. d. R. den Sanierungsplan. Gerade in solchen Fällen bedarf es für die von den Gläubigern zu treffenden Entscheidungen einer gesicherten Informationsgrundlage. Daher bestimmt § 229, dass über die schon nach § 220 notwendigen allgemeinen Informationen hinaus zusätzlich noch Angaben über den aktuellen Sachstand des Insolvenzverfahrens zu machen und Details zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans anzugeben sind. Diese zusätzlichen, entscheidungserheblichen Daten werden in besonderen Anlagen zum Insolvenzplan näher ausgeführt.

 

Rn 2

Derartige Anlagen sind in der Praxis der Unternehmenssanierung auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung das "Herzstück" jedes Sanierungsplans. Ohne eine sorgfältige, detaillierte und mittel- bis langfristige Planung unter Darstellung aller maßgeblichen Umstände ist jeder Sanierungsversuch von vornherein zum Scheitern verurteilt.[1] Zudem dürfte es ohne solche Unterlagen i. d. R. auch nicht gelingen, die Beteiligten von dem Sanierungsplan zu überzeugen. Deshalb handelt es sich bei den Planrechnungen gemäß § 229 um Pflichtanlagen zu Insolvenzplänen,[2] die eine zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens vorsehen. Ihr Fehlen macht den Plan fehlerhaft, was zu seiner Zurückweisung im Rahmen der Vorprüfung (§ 231) oder im Rahmen des Bestätigungsverfahrens (§ 250) führen kann.[3]

In der Praxis werden Insolvenzpläne, bei denen die Planquoten aus den künftigen Erträgen der Unternehmensfortführung generiert werden sollen, weit seltener umgesetzt, als Pläne mit einer durch einen Drittmittelgeber finanzierten Einmalzahlung,[4] da die Gläubiger regelmäßig einen zeitnahen, nicht von der zukünftigen Geschäftsentwicklung des Unternehmens abhängigen Geldzufluss erwarten. Angesichts dessen betrifft die Vorschrift tatsächlich nur einen relativ kleinen Teil aller Insolvenzpläne.

[1] Zu den entsprechenden Anforderungen in den USA in der Phase der Planerstellung vgl. Möhlmann, KTS 1997, 1 (21 ff.).
[2] Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 6.
[3] Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 3.
[4] Für die § 229 nicht gilt: Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 7.

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