Rn 6

Neben der Vermögensübersicht ist dem Insolvenzplan eine Aufwendungs- und Ertragsrechnung beizulegen, die den Gläubigern die (geplante) Zukunft des Unternehmens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans bis zur Beendigung der Gläubigerbefriedigung (Sanierungszeitraum) aufzeigen soll. Durch die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sollen die Gläubiger darüber informiert werden, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die nach seinem eigenen Konzept angestrebten Ergebnisse zu erwirtschaften.[14] Das Rechenwerk für den Sanierungszeitraum ist zweckmäßigerweise in Prognoseabschnitte zu unterteilen.[15] Es ist eine an den Vorgaben des Insolvenzplans orientierte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Rechnung folgt abgesehen von ihrer Prognose den Regeln der handelsrechtlichen GuV-Rechnung (§§ 252 ff. HGB). Zur Aufstellung hat der Verwalter zunächst Planungen bezüglich der künftigen Mengen bei Absatz, Produktion, Investition, Personal etc. zu erstellen, um sodann die sich ergebenden Erträge und Aufwendungen zu ermitteln. Häufig werden die für die einzelnen Bereiche anfallenden Beträge prozentual (im Vergleich zur gesamten Bilanzsumme) denjenigen der vergangenen Jahresabschlüsse entsprechen, so dass der Verwalter seine Rechnungen hieran zumindest grob orientieren kann (sog. Verprobung).

 

Rn 7

Gerade im Fall des Sanierungsplans ist das Ergebnis der Planumsetzung allerdings mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten verbunden. Das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis kann daher im Rahmen der Planerstellung nur als Prognoserechnung dargestellt werden. Die über den Plan entscheidenden Gläubiger müssen sich des Umfangs ihrer Entscheidung, der Alternativen zu dem Versuch der Sanierung des Schuldnerunternehmens und vor allem der mit einem Sanierungsversuch verbundenen Risiken bewusst sein. Hierzu ist es notwendig, ihnen die voraussichtliche zukünftige Entwicklung im Einzelnen in Form der oben dargestellten Ergebnisrechnung darzustellen. Ohne diese detaillierte Kenntnis wird eine sachgerechte und verantwortungsvolle Entscheidung nicht möglich sein. Da durch den Ergebnisplan die wesentlichen Grundzüge des Fortführungskonzepts darzulegen sind und er dabei regelmäßig einen Planungshorizont von mehreren Monaten oder gar einen noch längeren Zeitraum erfasst, ist es insoweit wenig nützlich, eine ständige Aktualisierung zu verlangen. Dies wird vielmehr nur dann erforderlich sein, wenn die konzeptionellen Grundüberlegungen durch neue Faktoren wesentlich betroffen sind.[16]

 

Rn 8

Um die Rechnungen für die betroffenen Gläubiger verständlich zu machen, hat der Verwalter besonders auf Transparenz seiner Rechenwerke zu achten. Die verwendeten Bewertungsmethoden sind deshalb ausdrücklich offen zu legen.

[14] HambKomm-Thies, § 229 Rn. 5.
[15] MünchKomm-Eilenberger, § 229 Rn. 11.
[16] Vgl. Bank/Weinbeer, NZI 2005, 478 (486).

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