Rn 9
§ 230 Abs. 3 regelt den Fall, dass ein Dritter – wie etwa die Muttergesellschaft (juristische Person) oder ein Verwandter des Schuldners (natürliche Person) – freiwillig zu Leistungen an die Gläubiger bereit ist. Es könnte im Plan auch vorgesehen werden, dass ein Dritter das Unternehmen fortführt und aus den Erlösen die Gläubiger befriedigen soll. Als Dritter, der eine Erklärung nach § 230 Abs. 3 abgibt, kommt auch der Insolvenzverwalter in Betracht. Er kann sich z.B. verpflichten, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen, um auf diese Weise – nachdem der BGH Vereinbarungen über die Insolvenzverwaltervergütung in Insolvenzplänen für unzulässig erachtet – sicherzustellen, dass der Plan nicht an der Unsicherheit über die Höhe der noch festzusetzenden Verwaltervergütung scheitert. Ebenfalls ist es möglich, dass der Insolvenzverwalter für eine im Plan vorgesehene Planüberwachungsphase eine Erklärung nach § 230 Abs. 3 zu seiner maximalen "Überwachervergütung" abgibt. Weiter kann z.B. auch das Finanzamt eine Erklärung des Inhalts abgeben, dass es auf eine Besteuerung des gegebenenfalls aus den Forderungsverzichten der Gläubiger resultierenden Sanierungsgewinns verzichtet. In allen diesen Fällen ist die Erklärung des Dritten dem Plan als Anlage beizufügen. Die Vorschrift bezweckt, dass sich jeder Gläubiger über die Person des Dritten und die Tragweite der von diesem beabsichtigten Hilfeleistung informieren kann. Es geht primär darum, eine Klarstellung hinsichtlich der zu erwartenden zusätzlichen Leistungen herbeizuführen. Anders als die Fortführungsbestätigung muss daher die Erklärung des Dritten bereits definitiv zum Zeitpunkt der Abstimmung der Gläubiger vorliegen. Durch § 230 Abs. 3 wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich der Dritte noch nach der Einreichung des Plans (z.B. im Erörterungstermin) zur Erbringung von Leistungen entschließt oder die nach der Zustimmung der Gläubiger zum Plan abzugebende Verpflichtungserklärung des Dritten zu einer Planbedingung für den Bestätigungsbeschluss des Gerichts gemacht wird. Die Rechtsprechung verlangt zu Recht, dass die Drittmittelzusage in der Form abgesichert sein muss, dass der Nachweis über die – frei von Rechten Dritter – Existenz des Plangeldes geführt wird. Da sich der reinen Erklärung keine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Dritten entnehmen lässt, ihre Beifügung jedoch nach Sinn und Zweck der vollständigen Unterrichtung der Gläubiger dienen soll, muss die Reichweite der Erklärung durch den Nachweis von deren Erfüllbarkeit belegt werden. Ohne einen entsprechenden Nachweis über die freie, nicht mit Drittrechten belastete Verfügbarkeit und die bestandssichere Anlage der Drittmittel ist der Insolvenzplan nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 zurückzuweisen.
Rn 10
Sofern es sich hierbei um eine verbindliche Verpflichtung handeln soll (und nur diese macht im Interesse der Gläubiger und der Planumsetzung Sinn), besteht Schriftformerfordernis, da dieses – analog der Abgrenzung zwischen formfreier Garantie und formgebundener Bürgschaft – gleichermaßen im Interesse des Dritten Schutz vor übereilten Entscheidungen bewirkt. Aus etwaigen Zahlungszusagen von Dritten, die Gegenstand einer dem Plan beigefügten Erklärung nach § 230 Abs. 3 sind, kann nach erfolgter Planbestätigung gem. § 257 Abs. 2 vollstreckt werden.