Rn 19
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sollte im Wesentlichen auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der Schuldner seinen Plan einreicht.
2.2.1.1 Prepackaged plan
Rn 20
Stellt der Schuldner Insolvenzantrag unter gleichzeitiger Einreichung eines Planes, so ist bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit vor allem die Fortführungsprognose des schuldnerischen Betriebes relevant. Liegt z. B. bereits eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung vor oder ist dem Schuldner eine für den Betrieb notwendige Lizenz entzogen worden, so kann der Betrieb des Schuldners nicht fortgeführt werden.
Rn 21
Soweit ein vom Schuldner eingereichter Plan bereits wegen einer drohenden Gewerbeuntersagung zurückgewiesen wurde, kann dem im Hinblick auf die Neufassung des § 12 GewO nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der Änderung des § 12 GewO war es, der Gläubigerautonomie nicht durch behördliche Anordnungen vorzugreifen. Es soll auch insoweit der Gläubigerversammlung vorbehalten bleiben, nach wirtschaftlicher Prüfung durch den Verwalter, über die Stilllegung bzw. Schließung des Betriebes zu entscheiden. Diese Entscheidung würde ansonsten durch die Gewerbeuntersagungsbehörde vorweggenommen. Dementsprechend steht bereits die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 einem Eingreifen der Behörde entgegen. Dieses gilt selbstverständlich auch, wenn der Antrag mit der Einreichung eines Planes verbunden wird.
Rn 22
Auch für den Fall eines bereits rechtskräftig ergangenen Gewerbeuntersagungsbescheides muss allerdings bedacht werden, dass durchaus dem Schuldner eine gewerberechtliche Neuzulassung erteilt werden kann, wenn durch den Insolvenzplan der Insolvenzgrund beseitigt werden kann.
Rn 23
Der Insolvenzgrund selbst kann kein Kriterium sein, die Aussichtslosigkeit zu bejahen. Sinn und Zweck des Insolvenzplanes soll es gerade sein, u. a. den Insolvenzgrund bei dem Schuldner zu beseitigen. Anderenfalls würden nahezu alle Pläne wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen werden müssen. Daher kann auch die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bei der Entscheidung über die Zurückweisung eines Planes keine Rolle spielen.
Rn 24
Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht allein zur Aussichtslosigkeit des Planes führen. Zwar ist es richtig, dass im Falle der Eintragung in das Schuldnerregister der Schuldner seine Kreditwürdigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach verliert und dieses letztlich zum Ausschluss des Schuldners aus dem Geschäftsverkehr führt. Diese Tatsache kann jedoch nicht als alleiniger Ausschlussgrund herangezogen werden, da der Plan u. a. vorsehen kann, dass im gestaltenden Teil die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten enthalten ist. Im Übrigen kann in der Regel unterstellt werden, dass der Schuldner hierüber bereits mit der betroffenen Bank gesprochen und verhandelt hat.
2.2.1.2 Einreichung des Planes nach der ersten Gläubigerversammlung
Rn 25
Nach der ersten Gläubigerversammlung stellt sich die Situation der Beurteilung der Aussichtslosigkeit anders dar. In diesen Fällen werden meist bereits Beschlüsse der Gläubiger vorliegen, die der planlegende Schuldner zu beachten hat. Ein positives Abstimmungsergebnis der Gläubigerversammlung ist beispielsweise ganz offensichtlich dann nicht zu erwarten und damit die Annahme durch die Gläubiger aussichtslos, wenn der Schuldner einen Plan vorlegt, der ihm die Fortführung des Unternehmens ermöglichen soll, die Gläubigerversammlung sich aber bereits zuvor im Berichtstermin (§ 156) mit großer Mehrheit gegen die Fortführung ausgesprochen hat.
Rn 26
Soweit darauf hingewiesen wird, dass sich unter Umständen das Meinungsbild bei den Gläubigern nach der Gläubigerversammlung geändert haben könnte, müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine geänderte Meinung, vor allem bei den Hauptgläubigern, vorliegen. Ansonsten kann es zu unnötigen Verfahrensverzögerungen kommen. Im Übrigen würde die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt zu einer reinen Spekulation werden. Fehlen also Anhaltspunkte für ein geändertes Meinungsbild, so ist der Plan, der den Beschlüssen der Gläubigerversammlung entgegensteht, in der Regel wegen Aussichtslosigkeit zurückzuweisen.
2.2.1.3 Masseunzulänglichkeit
Rn 27
Lässt der Plan, insbesondere die Liquiditätsplanung (§ 229 Satz 2) erkennen, dass Masseunzulänglichkeit (§§ 208 ff.) eintreten wird oder zumindest ernsthaft droht, so hat eine Zurückweisung des Plans zu erfolgen. Einschlägig dürfte insoweit § 231 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. sein. Die Vorlage eines Insolvenzplanes ist aber (zunächst) auch im Fall der Masseunzulänglichkeit zulässig, § 210a.