Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
2.1.1 Vorgelegter Insolvenzplan
Rn 3a
Aus der Formulierung "Gefährdung der Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans" folgt zunächst, dass für die Aussetzung der Verwertung kein Raum ist, wenn der Plan noch nicht vorgelegt, sondern nur angekündigt worden ist. Die Absicht, einen Insolvenzplan einzureichen, rechtfertigt es also nicht, die Verwertung auszusetzen.
Unterschiedlich beurteilt wird im Schrifttum die Frage, ob nach Einreichung des Plans, aber bevor über dessen eventuelle Zurückweisung nach § 231 entschieden ist, vom Gericht schon eine Aussetzungsentscheidung getroffen werden kann. Die herrschende Meinung lehnt das mit dem Hinweis auf die systematische Stellung von § 233, d. h. nach § 231 ab. Der Wortlaut der Norm streitet hierfür allerdings nicht. Das Gesetz spricht nur von einem "vorgelegten", nicht hingegen von einem "zugelassenen" Insolvenzplan. Vergegenwärtigt man sich Sinn und Zweck von § 233, der die Gefahr, dass die Umsetzung eines eingereichten Plans durch eine Verwertungsmaßnahme gefährdet wird, beseitigen will, sprechen die besseren Gründe für die Mindermeinung: Auch im Zeitraum zwischen der Einreichung des Plans und dessen in der Einleitung des Verfahrens nach § 232 zum Ausdruck kommender "Zulassung" besteht die Gefahr, dass dem Plan wegen der Fortsetzung der Verwertung die Grundlage entzogen wird.
Aus dem gleichen Grunde ist es auch zulässig, bereits im Eröffnungsverfahren einen Aussetzungsantrag zu stellen. Allerdings setzt das die Planeinreichung schon zu diesem Zeitpunkt voraus.
Wird der Aussetzungsantrag erst nach Rechtskraft des Insolvenzplans gestellt, ist er nicht mehr zulässig.
2.1.2. "Durchführung" des Plans
Rn 3b
Entgegen dem Wortlaut von § 233 muss nicht zwingend die Durchführung des Plans gefährdet sein. Es genügt bereits, dass dessen "Annahme" durch die Gläubiger gefährdet ist.
2.1.3. "Fortsetzung" der Verwertung und Verteilung
Rn 3c
Nicht nur die Fortsetzung der Verwertung/Verteilung kann die Durchführung des Plans gefährden. Auch der Beginn der Verwertung/Verteilung der Masse kann der Plandurchführung die Grundlage entziehen, weshalb auch er Anknüpfungspunkt für einen Aussetzungsantrag sein kann.
2.1.4 Gefährdung des Plans
Rn 4
Eine Gefahr für die Planumsetzung ergibt sich aus der Kollision der Pflicht des Verwalters, einerseits gemäß § 159 nach Abhaltung des Berichtstermins unverzüglich die Verwertung des Schuldnervermögens durchzuführen, und andererseits dem Erfordernis der Wahrung des Status quo, damit die Abwicklung auf der Grundlage eines Plans möglich bleibt. Wird der Status quo gefährdet, hat das Gericht deshalb im Falle eines entsprechenden Antrags des Schuldners oder des Verwalters die Verwertung und Verteilung auszusetzen. Gleichzeitig wird damit der Verwalter der Gefahr einer Haftung aus § 60 enthoben, weil die Pflicht zur Verwertung entfällt.
Rn 5
Die Gefährdung des Insolvenzplans wird sich i. d. R. daraus ergeben, dass der Verwalter im Falle einer sofortigen Verwertung entweder bewegliche Gegenstände aus der Masse entfernt, die für eine geplante Fortführung des Unternehmens gebraucht werden oder die zusammen mit anderen Bestandteilen der Masse als eine fortführungsfähige Einheit zu einem höheren Preis hätten veräußert werden sollen. Für Grundstücke und Rechte an denselben wurde eine spezielle Regelung in das ZVG aufgenommen (§ 30 d Abs. 2 ZVG; Kommentierung dazu § 49 Rdn. 12 ff.).
2.1.5 Antrag
Rn 6
Neben der Gefahr für den Insolvenzplan bedarf es für die Anordnung des Gerichts zwingend eines Antrags des Schuldners oder des Verwalters. Eine Aussetzung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antragsteller braucht allerdings nicht mit dem Vorlegenden identisch zu sein. Bei einem Verwalterplan kann also der Schuldner den Aussetzungsantrag genauso stellen wie der Verwalter bei einem Schuldnerplan. Im Fall der Eigenverwaltung kann, auch wenn er in § 233 nicht erwähnt wird, der Sachwalter den Aussetzungsantrag stellen.
Rn 7
Der Schuldner wird einen Antrag auf Aussetzung der Verwertung stellen, um im Interesse eines von ihm vorgelegten Insolvenzplans die Masse vor Verwertungen des Verwalters zu schützen, die die Substanz des Unternehmens beeinträchtigen und so eine geplante Fortführung unmöglich machen würden. Insbesondere wird der Schuldner einen solchen Antrag stellen müssen, wenn er seinen Plan erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt des Verfahrens vorlegt, was wegen einer fehlenden zeitlichen Befristung bis zum Schlusstermin (§ 218 Abs. 1 Satz 3) möglich ist. Nur so kann er eine bereits begonnene Verwertung des Verwalters zu stoppen versuchen. Da in solchen Fällen allerdings eine missbräuchliche Verwendung des Vorlagerechts nahe liegt, hat das Gericht die Voraussetzungen des Satzes 2 streng zu prüfen.
Rn 8
Der Verwalter seinerseits wird eine Aussetzung beantragen, wenn er eigenständi...