3.1 Zu ladende Personen (§ 235 Abs. 3 Satz 1, 3, 5)
Rn 9
Der Kreis der zu ladenden Personen wird zunächst durch § 235 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, so dass zum Termin sämtliche Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner besonders zu laden sind. Des Weiteren sind bei Unternehmen, die einen Betriebsrat und einen Sprecherausschuss der leitenden Angestellten haben, diese ebenso zum Termin zu laden, damit ihnen die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden kann. Dabei hat sich die Ladung an das Gremium als solches zu richten und nicht an die Mitglieder des betreffenden Gremiums.
Rn 9a
Geladen werden sollten auch Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die aber anderweitig z.B. aufgrund der Buchhaltungsunterlagen bekannt geworden sind. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Nachrangige Gläubiger sollten geladen werden, wenn der Plan ihre Rechte anders als § 225 Abs. 1 regelt und sie daher eine eigene Gruppe gemäß § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bilden, die über den Plan abstimmt.
Rn 10
Durch das ESUG wurde mit § 235 Abs. 3 Satz 3 der zu ladende Personenkreis erweitert. Es sind ebenso auch diejenigen Personen zu laden, deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan miteinbezogen worden sind. Damit wurde der Einbeziehung des "Dept-Equity-Swap" in die InsO und das Insolvenzplanverfahren Rechnung getragen. Schließlich müssen auch die Anteilsinhaber eine Beteiligungsmöglichkeit haben, wenn in ihre Rechte eingegriffen wird.
Rn 11
Von der gesonderten Ladung ausgenommen sind jedoch Aktionäre und Kommanditaktionäre, § 235 Abs. 3 Satz 3, 3. HS. Solche Publikumsaktien sind meistens breit gestreut und eine gesonderte Ladung wäre sehr aufwendig. Zudem sind häufig die Adressen der Aktionäre nicht bekannt. Es genügt daher die öffentliche Bekanntmachung des Termins. Bei börsennotierten Gesellschaften (§ 3 Abs. 2 AktG) hat die Ladung unter entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 4a AktG zu erfolgen. Sie ist damit spätestens zu dem Zeitpunkt der Bekanntmachung in solchen Medien zu veröffentlichen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten (z.B. elektronischer Bundesanzeiger). Zudem müssen die Schuldner auf ihrer Internetseite über den wesentlichen Inhalt des Plans, der Gegenstand des Erörterungs- und Abstimmungstermins ist, informieren (vgl. auch § 124a AktG außerhalb der Insolvenz). Diese Sonderregelung gilt gemäß § 121 Abs. 4a AktG nicht für Gesellschaften, die ausschließlich Namensaktion ausgegeben haben oder die die Einberufung den Aktionären unmittelbar per eingeschriebenen Brief gemäß § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG zustellen.
3.2 Zuständigkeit
Rn 12
Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht für die gesonderte Ladung der Beteiligten zuständig. Durch das SanInsFoG wurde § 235 Abs. 3 Satz 4 eingefügt, welcher auf § 8 Abs. 3 verweist. Dadurch ist die insoweit bereits vorherrschende Praxis gesetzlich normiert worden: Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz- oder Sachwalter sowohl mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin als auch der Übersendung des Insolvenzplans oder einer Zusammenfassung dessen beauftragen. Diese Aufgabenübertragung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die durch die Ladung entstehenden Kosten sind Gerichtskosten i.S.d. § 54 Nr. 1.
3.3 Inhalt der Ladung (§ 235 Abs. 3 Satz 2)
Rn 13
Die Ladung muss den Schuldner, Zeit und Ort des Termins sowie eine Aufforderung zur Teilnahme unter Nennung der Personengruppe, zu der die zu ladende Person gehört, enthalten. Der Termin kann in der Ladung ohne Weiteres als "Abstimmungstermin" bezeichnet werden. Eine derartige Abweichung stellt keinen Verfahrensfehler dar. § 74 Abs. 2 Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsbehelfe nach §§ 251, 253 vorab der Widerspruch und die Ablehnung des Plans erforderlich sind. Ein Erscheinen der besonders Geladenen im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nur dann sinnvoll, wenn diese sich zuvo...