Rn 14a

Versäumt das Gericht die Ladung, stellt dies im Normalfall einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Folge ist die Versagung der Planbestätigung von Amts wegen (§ 250 Nr. 1).[42] In Ausnahmefällen ist eine Heilung möglich. Dies ist der Fall, wenn auszuschließen ist, dass das Abstimmungsergebnis nicht vom Fehlen der Ladung beeinflusst wurde. Zum Teil wird hierzu für ausreichend gehalten, dass die nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geladene Person zum Termin erscheint.[43] Das bloße Erscheinen genügt aber nicht immer, um einen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis auszuschließen.[44] Vielmehr lässt sich eine Beeinflussung unter Umständen auch dann nicht ausschließen, wenn vorab nicht ausreichend Zeit gegeben war, um den Einblick in die Planunterlagen und damit eine ausreichende Vorbereitung des Teilnehmers zu gewährleisten. Allerdings ist von den Abstimmenden auch ein gewisses Maß an Flexibilität zu fordern.[45] So führt zum Beispiel das Fehlen einer Seite in der Kopie des Plans noch nicht zu einem Verfahrensmangel. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich der Teilnehmende schnell über den Inhalt der fehlenden Seite informiert.[46]

[42] BGH, Beschl. v. 13.01.2011, IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 ff.; Graf-Schlicker-Kebekus/Wehler, § 235, 236 Rn. 3; Uhlenbruck-Lüer, § 250 Rn. 21; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 235 Rn. 23.
[43] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 21; HambKomm-Thies, § 235 Rn. 12.

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