Rn 1
Nach § 240 Satz 1 dürfen einzelne Regelungen des Insolvenzplans aufgrund der Erörterungen im Termin geändert werden, damit eine bessere Aussicht auf Annahme besteht. In der Regel wird es sich bei Änderungen um einen Kompromiss zwischen den Vorstellungen des Vorlegenden und den Forderungen der Gläubiger handeln. Der Termin dient jedoch nicht der Erstellung eines völlig neuen Plans. Der Kern des Plans muss erhalten bleiben. Es können nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden, die in jedem Fall nur Teile des Plans betreffen dürfen. Andernfalls müsste das Gericht eine erneute Prüfung nach § 231 durchführen, Stellungnahmen müssten eingeholt werden (§ 232), der Plan müsste in der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt werden, und es müsste sodann ein neuer Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235) stattfinden. Bevor der geänderte Plan dieses Verfahren durchlaufen hat, darf er nicht nach § 248 bestätigt werden.
Rn 2
Der Umfang der möglichen Planänderung ist gesetzlich nicht bestimmt und daher in der Literatur umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass der Kern des ursprünglichen Plans erhalten bleiben muss. Da die Änderungen dazu führen sollen, dass dem Plan im Termin durch die Beteiligten zugestimmt wird, werden wohl in der Praxis Änderungen nur vorsichtig vorgenommen. Damit wird man versuchen eine mögliche Blockade-Haltung, die aus Angst vor einer Überrumplung im Abstimmungstermin erzeugt werden kann oder eine Verunsicherung der Abstimmenden, zu vermeiden. Gerade deswegen gilt: Änderungen müssen übersichtlich bleiben, sodass ein verständiges Urteil für alle Beteiligten möglich ist. Im Ergebnis wird immer eine einzelspezifische Abwägung darüber stattfinden müssen, ob die Änderungen so gravierend sind, dass eine erneute Stellungnahme notwendig ist.
Rn 3
Einig ist man sich jedenfalls darüber, dass Planmodifikationen, die gegenüber dem Vorentwurf Eingriffe in Rechte solcher Gläubiger vornehmen, die bislang nicht betroffen waren, unzulässig sind. Ein solcher Plan ist schon wegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht bestätigungsfähig, da Teilen der Betroffenen mit Blick auf die §§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 das rechtliche Gehör versagt worden ist.
Rn 4
Weiterhin unzulässig ist eine Änderung des Plantyps, z.B. von einem Sanierungsplan in einen Liquidationsplan. Auch die Nachbesserung im Hinblick auf die Gruppenbildung gem. § 222 ist ausgeschlossen. Eine solche Änderung greift in den Kern des Plans ein und ist damit unzulässig.
Rn 5
Zulässig hingegen soll die unerhebliche Terminverschiebung zur Auszahlung der Quote sein, wenn die Höhe der Planquote selbst nur unerheblich verändert wird; auch ein Austausch oder eine Veränderung von Sicherheiten oder Stundungsvereinbarungen soll zulässig sein. Auch wird vertreten, dass die Änderungsmöglichkeit großzügig auszulegen sei, somit auch gravierende Änderungen erlaubt sein sollen, sogar auch solche die sich auf das Stimmrecht auswirken können. Dies scheint mit Blick auf die Beteiligtenrechte insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör nicht sinnvoll, schließlich soll die ausreichende Information der Beteiligten gewährleistet sein und eine vernünftige Abstimmung sämtlicher Beteiligter gewährleistet werden.
Rn 6
Die Berechtigung zur Vornahme von Änderungen hat als Ausfluss seines Planinitiativrechts allein der Vorlegende. Wenn die Gläubiger ihre Vorstellungen einbringen, so sind diese Vorschläge lediglich als Anregung zu verstehen. Da der Vorlegende allerdings bei der anschließenden Abstimmung auf eine Mehrheit bei den Gläubigern angewiesen ist, wird er ihnen regelmäßig entgegenkommen müssen. Erkennt der Vorlegende, dass eine notwendige Planänderung nicht zulässig ist, kann er den Plan zur Vermeidung einer Ablehnung bis zum Beginn der Abstimmung zurücknehmen. Ein neu vorgelegter Plan muss in jedem Fall erneut das gerichtliche Vorprüfungsverfahren (§ 231) durchlaufen.