1.1 Gesonderter Abstimmungstermin als Ausnahmefall
Rn 1
Nach § 241 Abs. 1 Satz 1 kann das Gericht – abweichend von § 235 – einen vom Erörterungstermin getrennten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. Entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 235 soll dieses Verfahren aber nur in Ausnahmefällen angewandt werden; zu denken ist hier z.B. an umfangreiche Großverfahren, Verfahren mit besonders vielen Gläubigern oder Fälle besonders komplexer Regelungen im Insolvenzplan.
Rn 2
Wenn das Verfahren schon durch die Entscheidung für einen gesonderten Termin zur Abstimmung in die Länge gezogen wird, dann soll sich diese Verzögerung in möglichst engen Grenzen halten. Das Gericht muss deshalb (nach § 242 zwingend) eine schriftliche Abstimmung ermöglichen, indem es gemäß § 242 Abs. 2 Satz 1 den stimmberechtigten Gläubigern einen Stimmzettel zu übersenden und das Stimmrecht mitzuteilen hat. Die schriftliche Stimmabgabe beinhaltet die Chance, dass die Diskussion über den Plan im Abstimmungstermin auf das Nötigste reduziert wird. Zudem erleichtert dieses Verfahren den Gläubigern die Stimmabgabe. Sie brauchen nicht erneut zum Termin zu erscheinen und werden hiervon sicherlich auch Gebrauch machen, wenn keine weiteren Fragen mit dem Planvorlegenden oder dem Verwalter zu klären sind.
1.2 Bestreben nach zeitlicher Nähe
Rn 3
Unabhängig von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wirkt § 241 Abs. 1 Satz 2 darauf hin, dass kein übermäßig großer zeitlicher Abstand zwischen den Terminen liegt. Der gesonderte Abstimmungstermin soll nicht später als einen Monat nach dem Erörterungstermin stattfinden.
Rn 4
Damit soll einer Verzögerung des Verfahrens entgegengewirkt werden. Allerdings handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Soll-Vorschrift. Eine Verletzung stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 250 dar, da die Norm lediglich als eine Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Damit die Verantwortlichkeit für Verzögerungen klar einem Verursacher zugewiesen werden kann, muss das Gericht jedoch die Gründe für dieses Vorgehen angeben, sobald es den in § 241 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Regelzeitraum überschreitet. Anderenfalls könnte ein planvorlegender Insolvenzverwalter leicht zu Unrecht in die Gefahr kommen, sich gegen Ansprüche aus § 60 zur Wehr setzen zu müssen.
Rn 5
Ungeachtet dieser beschleunigenden Ansätze im Gesetz muss im Abstimmungstermin selbst dennoch hinreichend Zeit für weitere Erörterungen sein, die sich z.B. aus den Änderungen ergeben können. Soweit dies wegen einer Benachteiligung derjenigen Gläubiger, die ihr Votum bereits zuvor schriftlich abgegeben haben, für unzulässig gehalten wird, ist zunächst richtig, dass keine Änderungen des Plans mehr vorgenommen werden dürfen, nachdem ein Gläubiger seine schriftliche Abstimmung abgesendet hat. Seine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung kann nicht auf Dinge ausgedehnt werden, von denen er bei der Abgabe der Erklärung nichts wissen konnte. Dennoch bleiben im Abstimmungstermin Erörterungen erklärender Art zulässig. Diejenigen Gläubiger, die die neuen Regelungen des geänderten Plans nicht vollständig verstanden haben oder bei denen Fragen erst infolge reiflicher Überlegung im Anschluss an den (ersten) Erörterungstermin aufgetaucht sind, werden von einer schriftlichen Ausübung ihres Stimmrechts gerade absehen, um weitere Erläuterungen im Termin zu erhalten. Es erhöht mithin die Chancen einer Planumsetzung, wenn derartige Erläuterungen auch gegeben werden können.
Rn 6
Abzulehnen sind dagegen, abgesehen von "redaktionellen" Änderungen, jegliche Änderungen des Plans, und zwar auch dann, wenn etwaige, sich aus den Erläuterungen ergebende Änderungswünsche nicht in die Rechte der Gläubiger eingreifen, die schriftlich abgestimmt haben. Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt für oder gegen einen ganz konkreten Plan und nicht nur bezüglich der eigenen Rechtsposition in dem Plan. Jede Änderung des Plans kann demgemäß Auswirkungen auf die Stimmabgabe haben und muss nach Abgabe auch nur einer einzigen schriftlichen Stimme unterbleiben.