Rn 11
War gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt und ein (starker) vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so muss dem damit gemäß § 22 Abs. 1 verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis war es dem vorläufigen Verwalter möglich, mit Wirkung gegen das Schuldnervermögen Verbindlichkeiten zu begründen. Das Gericht hat in diesem Fall nach Abs. 2 sicherzustellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter vor Aufhebung seiner Bestellung und der damit verbundenen Beendigung seiner Verfügungsmacht Gelegenheit erhält, aus dem von ihm verwalteten Vermögen die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Vergütung) zu begleichen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dadurch soll vermieden werden, dass nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner Auseinandersetzungen über Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstehen. Dies gilt ausdrücklich auch für die beim Schuldner bestehenden Dauerschuldverhältnisse, aus denen der vorläufige Verwalter die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 25 Abs. 2 Satz 2).
3.1 Anwendungsbereich
Rn 12
Nach seinem Wortlaut umfasst der Anwendungsbereich des Abs. 2 nur den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (zum Begriff vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 5), da nur auf diesen die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Gleichwohl gebietet der Sinn und Zweck der Vorschrift eine analoge Anwendung beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dieser im Einzelfall Masseverbindlichkeiten begründen kann, weil ihm eine Einzelermächtigung erteilt worden ist (zum Begriff der Einzelermächtigung vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 54 ff.). Entsprechend ist der Fall zu behandeln, dass ein Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren Verbindlichkeiten eingegangen ist und später der Eröffnungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird, da nach § 34 Abs. 3 Satz 3 die Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters wirksam bleiben. Darüber hinaus ist eine entsprechende Anwendung des Abs. 2 auch dann zu bejahen, wenn es dem vorläufigen Verwalter rechtlich oder tatsächlich möglich ist, über die zur Berichtigung und Erfüllung erforderlichen Mittel des Schuldners zu verfügen. Dies ist bejaht worden, wenn dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Kassenführung übertragen wurde, die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners zustand, oder der Verwalter wegen eines Einzugs sicherungshalber abgetretener Forderungen zur Herausgabe an den Sicherungsnehmer verpflichtet ist. Zur Klarstellung kann das Insolvenzgericht dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter die Entnahme bestimmter Beträge aus der Insolvenzmasse ausdrücklich gestatten. Die bloße Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts reicht nicht aus, um eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 zu bejahen.
3.2 Verfahren des Gerichts
Rn 13
Grundsätzlich müssen angeordnete Sicherungsmaßnahmen unverzüglich aufgehoben werden, wenn der Anordnungszweck entfallen ist (s. o. Rn. 6). In seinem Anwendungsbereich (s.o. Rn. 12) verpflichtet § 25 Abs. 2 jedoch das Insolvenzgericht, die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zurückzustellen, bis der Verwalter die entstandenen Kosten und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten berichtigt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung fortgeführt werden dürfte, bis die Kosten und Verbindlichkeiten gedeckt sind, sondern dient lediglich der Abwicklung des status quo.
Rn 14
Eine Mö...