Rn 13
Grundsätzlich müssen angeordnete Sicherungsmaßnahmen unverzüglich aufgehoben werden, wenn der Anordnungszweck entfallen ist (s. o. Rn. 6). In seinem Anwendungsbereich (s.o. Rn. 12) verpflichtet § 25 Abs. 2 jedoch das Insolvenzgericht, die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zurückzustellen, bis der Verwalter die entstandenen Kosten und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten berichtigt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung fortgeführt werden dürfte, bis die Kosten und Verbindlichkeiten gedeckt sind, sondern dient lediglich der Abwicklung des status quo.
Rn 14
Eine Möglichkeit die Interessen von Schuldner und vorläufigem Insolvenzverwalter angemessen zum Ausgleich zu bringen, kann in geeigneten Fällen eine Vorankündigung der Aufhebung mit Fristsetzung darstellen. Erkennt das Gericht, dass die Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht vorliegen, wird hierbei dem Verwalter die Bereinigung der entstandenen Kosten und Verbindlichkeiten unter Fristsetzung aufgegeben. Ein typischer Anwendungsfall ist der Eingang eines überzeugenden Gutachtens, das die Abweisung mangels Masse empfiehlt. Hier kommt eine unverzügliche Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht, weil beim Fremdantrag dem antragstellenden Gläubiger die Einzahlung eines Kostenvorschusses ermöglicht werden muss, und beim Eigenantrag dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Rn 15
Eine Fristsetzung muss jedoch in Fällen unterbleiben, bei denen grundsätzlich eine unverzügliche Aufhebung der Sicherungsmaßnahme erforderlich ist, bspw. bei Rücknahme oder Erledigung. Hier kann dem Bedürfnis nach einer zügigen Aufhebung durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen werden, die sich an den Umständen des konkreten Falls ausrichten. So kann dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden, die Aufhebung durch Hinterlegung eines ausreichenden Geldbetrages bei der Gerichtskasse zu beschleunigen. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken, durch die Notwendigkeit einer Hinterlegung werde die Liquidität des Schuldnerunternehmens erheblich gefährdet, überzeugen nicht. Es liegt in der Hand des Schuldners, ob er einer Teilaufhebung der Sicherungsmaßnahmen (hierzu sogleich) den Vorzug vor einer Hinterlegung gibt. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens durch Rücknahme oder Erledigung muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner zahlungsfähig ist. Seine Entscheidung ist daher hinzunehmen. Dies gilt auch für eine weitere Möglichkeit, die zu einer vorzeitigen Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen führen kann. Dem Schuldner ist es nämlich unbenommen mit dem vorläufigen Verwalter einen Treuhandvertrag zu schließen, wonach dieser einen ausreichenden Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners treuhänderisch zur Begleichung der zu erwartenden Kosten und Verbindlichkeiten einsetzen darf. Schließlich kann das Gericht auch eine Teilaufhebung vornehmen, also Verfügungsverbot und -befugnis oder die Freigabe von Schuldnerkonten an die Höhe der geschätzten Kosten und Verbindlichkeiten anpassen. Die Notwendigkeit hierfür folgt bereits aus der Verpflichtung zur fortlaufenden Verhältnismäßigkeitsprüfung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen. In jedem Fall muss das Gericht die bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter verbleibenden Kompetenzen eindeutig bestimmen, da § 25 Abs. 2 nicht zu einer automatisch eintretenden Beschränkung der Befugnisse führt. Hierbei ist zu prüfen, ob der Aufhebung von Kompetenzen schützenswerten Interessen des vorläufigen Verwalters oder der mit ihm kontrahierenden Gläubiger entgegenstehen. Dennoch steht dem vorläufigen Verwalter bei der Teilaufhebung kein Beschwerderecht zu. Im Schrifttum ist eine Vielzahl weiterer Lösungsvorschlägen entwickelt worden (s. u. Rn. 17).
Rn 16
Verzögert der vorläufige Insolvenzverwalter die Berichtigung unzumutbar, muss dies im Rahmen der gerichtlichen Abwägung Berücksichtigung finden. In Betracht kommen dann Maßnahmen im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über den Verwalter (§ 58) bis hin zu einer vollständigen Aufhebung aller Sicherungsmaßnahmen.
Rn 17
Das im Schrifttum verbreitet propagierte dreistufige Aufhebungsverfahren entspricht weitgehend der hier vorgeschlagenen Lösung über eine strenge Orientierung an der Verhältnismäßigkeit. Es sieht vor, dass regelmäßig in einem ersten Schritt die übergegangene Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurückübertragen wird. Im zweiten Schritt wird der weiterhin amtierende vorläufige Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Abwicklung beauftragt und über § 22 Abs. 2 mit den erforderlichen Befugnissen gem. § 25 Abs. 2 ausgestattet. Erst, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter anzeigt, dass er seiner übertragenen Verpflichtung nachgekommen ist, kann das Insolvenzgericht in einem dritten Schritt die vorläufige Insolvenzverwaltung vollständig aufheben. Die Schwäche des dreistufigen Aufhebungsverfahrens ist seine fehlende Flexibilität in Fällen, bei denen die Verfahrensbeendi...