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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 250 Verstoß gegen Verfahren ... / 3. Manipulation der Abstimmung (§ 250 Nr. 2)

Dr. Lucas F. Flöther
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Rn 20

§ 250 Nr. 2 sieht über die Regelungen der Nr. 1 hinaus vor, dass die Bestätigung zu versagen ist, wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten herbeigeführt worden ist.

 

Rn 21

Das unlautere Verhalten muss ursächlich für die Annahme des Plans gewesen sein. Wenn der Plan auch ohne unlauteres Verhalten in dieser Form beschlossen worden wäre, ist der Verstoß mangels Kausalität unbeachtlich.[36] Allerdings braucht das unlautere Verhalten nicht der alleinige Grund für eine Zustimmung zu dem Insolvenzplan zu sein.[37]

 

Rn 22

Die manipulative Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans ist von Amts wegen zu prüfen. Ein unter unlauteren Bedingungen entstandener Insolvenzplan soll im Interesse aller Beteiligten ohne die Notwendigkeit der Initiative Einzelner keine Rechtswirkungen entfalten.

[36] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 250 Rn. 31.
[37] So bereits zur VerglO Kilger/K. Schmidt, VerglO § 79 Anm. 4.

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Generalklausel der Unlauterkeit

 

Rn 23

Unlauter in diesem Sinne ist ein Verhalten, das objektiv gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, auch wenn im Einzelfall subjektiv eine Täuschung weder bezweckt noch bewirkt wurde.[38] Das ist z.B. der Fall bei

  • der Verfälschung der Abstimmung durch einen Stimmenkauf. Die bloße Behauptung eines Stimmenkaufs reicht ebenso wenig wie der (einseitige) Versuch des Insolvenzschuldners, eine Abstimmungsmehrheit durch Stimmenkauf herbeizuführen.[39] – einer Forderungsteilung zur Erzielung der Kopfmehrheit (vgl. § 244 Rdn. 17).
  • einem Ankauf einer Forderung zu einem die Quote übersteigenden Betrag. Ein solcher Forderungskauf ist unabhängig von einer Kenntnis der abstimmenden Gläubiger[40] nichtig, wenn der Verkäufer für seine Forderung einen höheren Preis erhält als bei planmäßiger Befriedigung.[41] Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Forderu...

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