Rn 20
§ 250 Nr. 2 sieht über die Regelungen der Nr. 1 hinaus vor, dass die Bestätigung zu versagen ist, wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten herbeigeführt worden ist.
Rn 21
Das unlautere Verhalten muss ursächlich für die Annahme des Plans gewesen sein. Wenn der Plan auch ohne unlauteres Verhalten in dieser Form beschlossen worden wäre, ist der Verstoß mangels Kausalität unbeachtlich. Allerdings braucht das unlautere Verhalten nicht der alleinige Grund für eine Zustimmung zu dem Insolvenzplan zu sein.
Rn 22
Die manipulative Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans ist von Amts wegen zu prüfen. Ein unter unlauteren Bedingungen entstandener Insolvenzplan soll im Interesse aller Beteiligten ohne die Notwendigkeit der Initiative Einzelner keine Rechtswirkungen entfalten.
3.1 Voraussetzungen
3.1.1 Generalklausel der Unlauterkeit
Rn 23
Unlauter in diesem Sinne ist ein Verhalten, das objektiv gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, auch wenn im Einzelfall subjektiv eine Täuschung weder bezweckt noch bewirkt wurde. Das ist z.B. der Fall bei
- der Verfälschung der Abstimmung durch einen Stimmenkauf. Die bloße Behauptung eines Stimmenkaufs reicht ebenso wenig wie der (einseitige) Versuch des Insolvenzschuldners, eine Abstimmungsmehrheit durch Stimmenkauf herbeizuführen. – einer Forderungsteilung zur Erzielung der Kopfmehrheit (vgl. § 244 Rdn. 17).
- einem Ankauf einer Forderung zu einem die Quote übersteigenden Betrag. Ein solcher Forderungskauf ist unabhängig von einer Kenntnis der abstimmenden Gläubiger nichtig, wenn der Verkäufer für seine Forderung einen höheren Preis erhält als bei planmäßiger Befriedigung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Forderungskauf offen im Insolvenzplan ausgewiesen wird. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 250 Nr. 2 mit § 226. Nach § 226 Abs. 1 sind innerhalb der Abstimmungsgruppen allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten. Die Begünstigung eines Beteiligten, welcher die anderen Beteiligten nicht zustimmen, ist nach § 226 Abs. 2 unzulässig. Ist die Begünstigung Gegenstand eines Abkommens durch das dem Beteiligten für sein Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, so ist das Abkommen nach § 226 Abs. 3 sogar nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt. Ist die Begünstigung zwar bekannt, aber nicht im Insolvenzplan enthalten, so ist sie nicht zustimmungsfähig. Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich die Beteiligten durch eine bereits eingetretene Verschiebung der Stimmengewichte dagegen nicht mehr wehren können. Das Insolvenzgericht darf einen Insolvenzplan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf einem Forderungskauf beruhen kann.
- der Anerkennung erdichteter Forderungen.
- einem Gläubiger, der von der unrichtigen Rangfeststellung seiner Forderung positive Kenntnis hatte. Ein Rechtsirrtum oder die bloße Möglichkeit einer Anfechtung der der Forderung zugrunde liegenden Rechtshandlung schließt eine solche Kenntnis in der Regel aus.
- einer Verheimlichung von Vermögensgegenständen.
- bei einem Verschweigen von Erkenntnissen (z.B. Realisierbarkeit von Anfechtungsansprüchen), die sich zwischen Planerstellung und Abstimmungstermin ergeben haben.
- gänzlich unklaren und unbestimmten Formulierungen, die sich auch bei Beschäftigung mit den Formulierungen und Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erschließen.
Rn 24
Mit der im Verhältnis zur Vergleichs- bzw. Zwangsvergleichsregelung vorgenommenen Erweiterung des Vorlagerechts durch die InsO hatte sich auch der Kreis der potentiell unlauter Handelnden vergrößert, so dass neben den Handlungen des Schuldners auch diejenigen des Verwalters und wegen ihres mittelbaren Initiativrechts (vgl. § 218 Rdn. 12 ff.) auch die der Gläubiger auf unlautere Verhaltensweisen im Rahmen der Abstimmung zu untersuchen waren (beachte hierzu auch Rdn. 25). Durch das ESUG wurde der Kreis der potentiell unlauter Handelnden noch auf die am Schuldner beteiligten Personen erweitert.