Rn 26
Schwierigkeiten ergeben sich bei dem Versagungsgrund des § 250 Nr. 2 immer dann, wenn von mehreren an der Verabschiedung des Plans Interessierten nur einer unlauter gehandelt und auf diese Weise die Verabschiedung herbeigeführt hat.
3.2.1 Ein anderer Interessierter handelt unlauter
Rn 27
Haben mehrere Personen ein Interesse an der Verabschiedung des Insolvenzplans, so wird die unlautere Handlung eines Interessierten, die zu einer Versagung der gerichtlichen Bestätigung führt, die übrigen Interessierten benachteiligen, obwohl diese an den Manipulationen nicht beteiligt sind. Dieses Ergebnis muss hingenommen werden, da der Insolvenzplan in keinem Fall einen der Beteiligten im Vergleich zum gesetzlichen Verfahren schlechter stellen darf. Darum sind auch begünstigte Dritte, die selbst keine unlautere Handlung begangen haben, gegenüber denjenigen, die durch den unlauter zustande gekommenen Plan einen Nachteil haben, nicht schutzwürdig.
Rn 28
Sobald daher einer der Beteiligten die Annahme des Plans unlauter herbeigeführt hat, ist dem Plan die gerichtliche Bestätigung ohne Rücksicht auf etwaige Auswirkungen auf die übrigen, gutgläubigen Beteiligten zu versagen.
3.2.2 Eine von mehreren natürlichen Personen, die eine Gemeinschaft bilden, führt auf unlautere Weise die Zustimmung zum Insolvenzplan herbei
Rn 29
Schwierig sind solche Fälle, in denen eine Mehrheit von zusammenhängenden Personen (z.B. OHG-Gesellschafter, Mitglieder einer Erbengemeinschaft) besteht, aus deren Mitte heraus ein Einzelner unlauter die Annahme des Insolvenzplans herbeiführt. Zu § 175 KO wurde diesbezüglich vertreten, dass die fehlende Bonität oder Zuverlässigkeit eines der Gesellschafter nicht prinzipiell auf die Übrigen durchschlagen und Letzteren auf diese Weise die Chance zu einer vergleichsmäßigen Abwicklung genommen würde und diese Grundsätze auch auf § 188 KO auszudehnen seien. Dem kann unter Geltung der InsO nicht gefolgt werden. Sobald ein Insolvenzplan auf unlautere Weise angenommen wurde, muss das Insolvenzgericht zum Schutz der Beteiligten sicherstellen, dass diese nicht durch einen in rechtlich zweifelhafter Weise verabschiedeten Plan benachteiligt werden. Bereits die unlautere Tätigkeit eines Gesellschafters (bzw. Miterben, Vertreters einer juristischen Person oder ähnliches) rechtfertigt die Versagung der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Rn 30
Der Schutz der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ist zu vernachlässigen, weil ihnen ein schützenswertes Interesse aus einer für sie vorgesehenen Regelung des Insolvenzplans eben nur zukommen kann, wenn dieser ordnungsgemäß verabschiedet worden ist. Daher haben sie hinter den Interessen der übrigen Beteiligten zurückzustehen. Ein Schutz besteht nur insoweit, wie sie den unlauter Handelnden selbst und unmittelbar haftbar machen können.