Gesetzestext
(1) 1Der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. 2§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. 2Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 3Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 5Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
1. Allgemeines
Rn 1
§ 252 dient der Bekanntgabe der Entscheidung über den Insolvenzplan. Dabei werden vor allem Zeitpunkt und Form der Entscheidungsbekanntgabe geregelt. Hierdurch soll eine einheitliche Feststellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen gewährleistet werden.
2. Regelungsgehalt der Norm
2.1 Bekanntmachung des Beschlusses (§ 252 Abs. 1)
Rn 2
§ 252 Abs. 1 ordnet an, dass der vom Insolvenzgericht zu fassende Beschluss über die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans zu verkünden ist. Das kann zum einen bereits im Abstimmungstermin geschehen, wenn unter den Beteiligten Einigkeit herrscht oder das Gericht der Position der Mehrheit der Gläubiger auf Anhieb zu folgen vermag, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Rn 3
Andernfalls eröffnet § 252 Abs. 1 die Möglichkeit, nach der erforderlichen Überprüfung des Vorbringens der Beteiligten außerhalb des Abstimmungstermins einen besonderen Verkündungstermin anzuberaumen. Dieser ist "alsbald" zu bestimmen, wobei insoweit im Interesse einheitlicher Wertmaßstäbe auf die in § 241 Abs. 1 Satz 2 genannte Monatsfrist als längsten Zeitraum abzustellen sein dürfte. Bis dahin muss sich das Gericht Klarheit über die Argumente beider Seiten verschafft haben. Ob zu diesem Termin neu geladen werden muss, lässt sich der Vorschrift nicht zweifelsfrei entnehmen. Es sollten zu einem solchen besonderen Verkündungstermin aber dieselben Personen wie zum Abstimmungstermin geladen werden, u.a. auch der Insolvenzverwalter (vgl. § 241 Rdn. 8). Für das Verfahren bei einer eventuellen Vertagung gilt § 74 Abs. 2 entsprechend.
Rn 4
Neben der Verkündung im Termin ist weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine Zustellung erforderlich. Mit der Verkündung der Entscheidung beginnt die zweiwöchige Notfrist (§§ 6 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die sofortige Beschwerde zu laufen (vgl. § 253 Rdn. 3 und § 6 Abs. 2 Rdn. 8). Der Beschluss ist gem. §§ 232 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2.2 Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans
Rn 5
Kommt es zu einer Bestätigung des Insolvenzplans, so dass an die Stelle der gesetzlichen Vorschriften, in die jedermann Einblick nehmen kann, nunmehr die Regelungen des Plans treten, so sollen allen Beteiligten gleichfalls die für den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblichen Vorschriften zugänglich sein, damit Klarheit über die anstehenden Veränderungen besteht. Deshalb ist in § 252 Abs. 2 eine besondere Unterrichtung der Beteiligten vorgesehen, wenn der Plan bestätigt wird.
Rn 6
Allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, sowie den absonderungsberechtigten Gläubigern ist unter Hinweis auf die Bestätigung des Plans ein Abdruck desselben oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Durch diese Information sollen auch die nicht im Termin oder Verfahren anwesenden Gläubiger von dem Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Wurde bereits mit der Ladung nach § 235 Abs. 2 Satz 2 ein Abdruck des Plans übersendet und wurde der Plan von den Beteiligten unverändert angenommen, müssen aufgrund der Einführung von § 252 Abs. 2 Satz 3 durch das SanInsFoG kein Abdruck und auch keine Zusammenfassung des Plans mehr an die Beteiligten versandt werden. Da die Beteiligten in diesem Fall ohnehin Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des Plans haben, kann hierdurch personeller und sachlicher Aufwand vermieden werden. In dieser Konstellation ist es grundsätzlich ausreichend, wenn über die Planbestätigung informiert wird. Ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des Gerichts.
Rn 7
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