3.1 Planwirkung gegenüber Beteiligten (Abs. 1)
Rz. 6
Erlangt die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 248 Abs. 1 InsO formelle Rechtskraft, treten gem. § 254 Abs. 1 InsO die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein. Im Plan vorgesehene Forderungserlasse führen nicht zum Erlöschen eines Teils der Forderungen. Die Forderungen bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung zwar möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann.
Rn 7
Gegen die erlassenen und damit nicht mehr durchsetzbaren Forderungen können die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht aufrechnen. Ein bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes und nach § 94 insolvenzfestes Aufrechnungsrecht bleibt jedoch auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans erlassen wurde.
Rn 8
Neben den materiell-rechtlichen Wirkungen gilt der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan prozessual als Vollstreckungstitel (vgl. § 257 Rdn. 6) für die in ihm vorgesehenen Leistungen. Der berechtigte Gläubiger kann daher unmittelbar aus dem Plan wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Schuldner vorgehen. Deswegen ist es wichtig, dass die Regelungen im gestaltenden Teil hinreichend bestimmt und vollstreckbar sind.
Rn 9
Die schuldrechtlichen Planregelungen treten mit Wirksamwerden des Insolvenzplans gleichermaßen in Kraft, ohne dass es hinsichtlich des Plans eines weiteren Vollzugsakts bedarf. So sind bei entsprechenden Regelungen im Plan beispielsweise Forderungen oder Zinsen der Gläubiger in dem dort genannten Umfang gestundet; die Verpflichtung zum Erlass, zur Umwandlung einer Forderung in ein langfristiges Darlehen, zur Änderung dinglicher Verhältnisse, zur Übertragung eines Geschäftsanteils oder zur Einbringung von Sicherungsgegenständen der Absonderungsberechtigten in einen Pool (zum Sicherheitenpool vgl. § 47 Rdn. 48 ff.) ist begründet.
Rn 10
Durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan ändert sich nichts an dem Charakter der Forderung, es findet keine Novation statt, sodass Einwendungen erhalten bleiben. Allerdings findet eine Novation der Titel statt (vgl. § 257 Rdn. 6).
Rn 11
Soweit es im Plan um die Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung dinglicher Rechte geht, gelten die nach § 228 in den Plan aufgenommenen (auf die dingliche Rechtsänderung bezogenen) Willenserklärungen der Beteiligten als abgegeben. Insoweit ersetzt der Insolvenzplan nach § 254a Abs. 1 und Abs. 2 auch die für solche Erklärungen notwendigen Formerfordernisse, was bei der Übertragung von Geschäftsanteilen und bei Rechten an Grundstücken eine Rolle spielt. Der nach § 29 GBO für das Grundbuch notwendige Nachweis der Eintragungsbewilligung des Gläubigers kann ebenfalls durch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses zusammen mit dem Insolvenzplan geführt werden.
Rn 12
Regelmäßig wird für dingliche Verfügungen neben der rechtsgeschäftlichen Seite jedoch auch ein Publizitätsakt für den Übereignungstatbestand benötigt, wie die Übertragung des Besitzes an einer Sache oder die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch. Solche tatsächlichen Handlungen sind von § 254 Abs. 1 nicht erfasst, können folglich vom bestätigten Insolvenzplan nicht ersetzt werden und sind deshalb gesondert vorzunehmen.
3.2 Heilung von Mängeln des bisherigen Verfahrens
Rn 13
Hinsichtlich etwaiger bisheriger Willensmängel und Verfahrensfehler tritt durch die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans eine Heilung ein, sodass eine Anfechtung auf der Grundlage der §§ 119 ff. BGB nach der Bestätigung nicht mehr möglich ist. Selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheidet von nun an aus (vgl. § 217 Rdn. 22).
3.3 Auslegung des Insolvenzplans bei Unklarheiten
Rn 14
Bestehen über den Inhalt eines Insolvenzplans verschiedene Ansichten oder äußert sich der Plan zu einem wichtigen Punkt überhaupt nicht, so ist der bestätigte Insolvenzplan ebenso wie schon der (Zwangs-)Vergleich nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung. Wegen seiner Titelwirkung muss der gestaltende Teil eines Insolvenzplans allerdings gleichwohl hinreichend bestimmbar und vollstreckbar sein. Deshalb empfiehlt sich eine Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters gem. § 221 Satz 2, den Plan in Zweifelsfällen nachbessern zu können.
3.4 Planwirkung gegenüber Mithaftenden (Abs. 2)
Rn 15
Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 werden persönliche Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen sowie Rechte dieser an nicht massezugehörigen Gegenständen (dingliche Sicherheiten) vom Insolvenzplan nicht berührt. Die Vorschrift modifiziert den Akzessorietätsgrundsatzes. Grundlage für den Fortbestand der Dritthaftung ist die trotz Erlass fortbestehende unvollkommene Verbindlichkeit. Auch können...