Rn 5

Absatz 2 regelt den Beginn der Jahresfrist. Er geht den allgemeinen Bestimmungen in den §§ 194 ff. BGB als lex specialis vor. Erforderlich für den Fristlauf ist neben der Fälligkeit der Forderung, die Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist.[9]

 

Rn 6

Die Frage der Fälligkeit der Forderung des Insolvenzgläubigers bemisst sich – vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarungen – nach § 271 BGB. Danach wird die Forderung des Insolvenzgläubigers, ungeachtet der Kenntnis des Anspruchsinhabers sofort fällig, wenn eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, vgl. § 271 Abs. 1 BGB. Die Fiktion des § 41 Abs. 1, wonach nichtfällige Forderungen als fällig gelten, findet keine Anwendung.[10]

 

Rn 7

Weiter muss der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, in Rechtskraft erwachsen sein. Gemäß §§ 6, 4 i. V. m. §§ 569 Abs. 1, 705 ZPO tritt die Rechtskraft mit dem Ablauf der Beschwerdefrist ein. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen beginnend mit der Verkündung des Beschlusses, vgl. §§ 6 Abs. 2 Var. 1, 252 Abs. 1 Satz 1. Hat der Insolvenzschuldner Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss eingelegt, wird die Rechtskraft gehemmt. Maßgebend ist dann die Entscheidung über die Beschwerde.

[9] Stephan, NZI 2014, 540.
[10] Uhlenbruck-Lüer/Streit, InsO, § 259b Rn. 3 m. w. N.

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