Rn 25
Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln.
Auch hier gilt das Vorsichtsprinzip, d.h. die Kosten sind realistisch, im Zweifel jedoch großzügiger zu schätzen. Sind bereits im Zeitpunkt der Kostenprognose Erhöhungsfaktoren für die Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters erkennbar, wie ungeordnete Buchhaltung, ein nicht kooperierender Schuldner oder umfangreiche Ausund Absonderungsrechte, so ist dies bei der Einschätzung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Auslagen des Insolvenzverwalters einschließlich besonderer Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 2 InsW sind ebenfalls hochzurechnen und für die Kostenprognose zu berücksichtigen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen können in masselosen Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Steuererklärungen und Bilanzen zählen. Dies wird auch für andere Kosten gelten müssen, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Pflichten entstanden sind, wie z.B. die Erstellung von Verdienstbescheinigungen. Beabsichtigt das Insolvenzgericht unmittelbar nach Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen oder erscheint aufgrund der Gesamtumstände die Einsetzung eines Gläubigerausschusses als wahrscheinlich, sind auch die voraussichtlichen Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung von Auslagen hochzurechnen und bei der Schätzung der Verfahrenskosten im Sinne des § 54 einzustellen.
Rn 26
Für die Frage der Kostendeckung kommt es nicht darauf an, dass die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 ebenfalls gedeckt sind.
Rn 27
Auch wenn für die sonstigen Masseverbindlichkeiten voraussichtlich keine Deckung vorhanden sein wird, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Verfahrenseröffnung erfolgen. Sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 gedeckt, ist die Insolvenzmasse aber im Übrigen unzureichend, obliegt es dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, § 208.
Rn 28
Entgegen einer auch bislang hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für solche Masseverbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter gezwungenermaßen begründet werden müssen, etwa um einer gesetzlichen Verpflichtung zu genügen, und wenn bereits im Eröffnungsverfahren erkennbar ist, dass diese Kosten durch Mittel der Insolvenzmasse nicht gedeckt sind.
Im Falle der Masseunzulänglichkeit erfolgt die Befriedigung der Massegläubiger gemäß § 209; bei dieser Art der Verfahrensbeendigung verbleibt dem Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, was bei einer Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder bei einer Verfahrenseinstellung mangels Masse gem. § 207 nicht in Betracht kommt.
Rn 29
Dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person unter dem genannten Aspekt der Bewahrung der Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung zumindest zur Eröffnung gelangt, soll auch durch die erfolgte Ergänzung des Abs. 1 Satz 2 gewährleistet werden. Danach unterbleibt eine Abweisung des (Eigen-)Antrags mangels Masse dann, wenn dem Antrag stellenden Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten gewährt wird (§ 4a).