Rn 2

Die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans dient dem Schutz der Gläubiger vor einer nur zögerlichen Erfüllung der planmäßig vorgesehenen Verbindlichkeiten.

 

Rn 3

Die Erfüllung der Ansprüche absonderungsberechtigter Gläubiger wird gleichermaßen erfasst, sofern sich die Stellung dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan wirtschaftlich verändert, ihre Sicherheiten mithin nicht fortbestehen oder durch andere Sicherheiten ersetzt werden (zu den Absonderungsgläubigern im Planverfahren vgl. § 223 Rn. 5 ff.).

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