Rn 8
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass im Plan zwar eine Kontrolle vorgesehen ist, aber keine Vereinbarungen über deren Durchführung im Einzelnen getroffen wurden, mit den §§ 261 bis 266 ein Regelüberwachungsmodell geschaffen.
Rn 9
Nach den dortigen Regelungen bleibt der Insolvenzverwalter bis zur Aufhebung der Überwachung im Amt. Da damit neben seinen Rechten auch seine Pflichten fortbestehen, bleiben außerdem auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Amt, damit der Verwalter ihnen weiterhin berichten und ihnen gegenüber Rechenschaft ablegen sowie mit ihnen notwendig werdende Maßnahmen abstimmen kann. Wurde bisher kein Gläubigerausschuss gebildet, so kann speziell für das Überwachungsverfahren ein Gläubigerausschuss (in diesem Fall zwecks Verdeutlichung der Kompetenzen besser als Gläubigerbeirat bezeichnet) von der Gläubigerversammlung berufen werden.
Rn 10
Entsprechendes gilt für das Insolvenzgericht, dessen Aufsicht nach § 261 Abs. 1 fortbesteht.
Rn 11
Wegen der nach der InsO regelmäßig erfolgenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258) schon vor Erfüllung aller Planansprüche bedurfte es der ausdrücklichen Anordnung des Fortbestehens der Ämter in § 261 Abs. 1 Satz 2.
Rn 12
Aus den §§ 260 bis 262 ergibt sich eine Beobachtungspflicht des Verwalters. Solange der Schuldner seinen im Plan vorgesehenen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß nachkommt, besteht für ein Eingreifen des Insolvenzverwalters kein Anlass.
Rn 13
Erfüllt der Schuldner seine Zahlungspflichten hingegen nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, so hat der Verwalter selbst keine Möglichkeit, direkt auf den Schuldner einzuwirken. Vielmehr trifft den Verwalter eine Anzeigepflicht gemäß § 262. Danach muss der Verwalter das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss benachrichtigen, damit diese Organe Maßnahmen gegen den Schuldner ergreifen können.
Rn 14
Besonders gefährlich für die Gläubiger ist der Rückfall der Verfügungsbefugnis an den Schuldner nach § 259 Abs. 1 Satz 2. Um zu verhindern, dass Vermögensgegenstände, die im Insolvenzplan zur Befriedigung oder als Sicherheiten für die Gläubiger vorgesehen sind, vom Schuldner zur Erlangung eines persönlichen Vorteils veräußert werden können, kann seine Verfügungsmacht nach § 263 eingeschränkt werden. Diese Möglichkeit des Eingriffs in die Geschäftsführung des Schuldners (oder einer Übernahmegesellschaft – Rn. 21 ff.) ist eine gravierende Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Beobachtung durch den Insolvenzverwalter und nur durch die erhebliche Missbrauchsgefahr zu rechtfertigen. Allein ein solches präventives Verbot vermag die Gläubiger ausreichend zu schützen.
Rn 15
Ist im gestaltenden Teil ein Kreditrahmen für Sanierungskredite vorgesehen, so hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, im Rahmen der Planüberwachung die Neuaufnahme von Krediten zu kontrollieren und so zu steuern, dass die im Plan enthaltenen Vorgaben eingehalten werden (vgl. § 264 Rn. 17).