Rn 8

Nach § 261 Abs. 1 Satz 3 hat der Insolvenzverwalter im Falle der Überwachung der Planerfüllung die einem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 3 (Einzelheiten siehe dort) zustehenden Rechte, also

  • die Berechtigung, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten,
  • dort Nachforschungen anzustellen und
  • Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen sowie
  • von dem Schuldner alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
 

Rn 9

Außerdem gelten über § 22 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz entsprechend

  • die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 97),
  • die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten des Schuldners durch das Gericht (§ 98),
  • die Pflichten der organschaftlichen Vertreter sowie der Angestellten des Schuldners (§ 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2).
 

Rn 10

Im Ergebnis wird damit der mit der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans beauftragte Insolvenzverwalter mit den gleichen Befugnissen ausgestattet wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren. Angesichts der gleichfalls zunächst vorrangig auf Kontrolle bis zur endgültigen Verfahrenseröffnung ausgerichteten Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist die parallele Regelung der Befugnisse sachgerecht. Die Prozessführung ist keine Aufgabe, die i.R.d. Planüberwachung bestehen bleibt.[8] Soweit der Insolvenzverwalter oder Sachwalter in Rechte Dritter, insbesondere einer Übernahmegesellschaft eingreifen soll, können ihm diese Befugnisse von den Gläubigern im Insolvenzplan nicht eingeräumt werden. Die Befugnisse der Gläubigerversammlung unterliegen den Grenzen der Privatautonomie. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter können somit nur im Rahmen einer Selbstverpflichtung des Dritten gemäß § 230 Abs. 3 im Insolvenzplan geregelt werden.[9]

 

Rn 11

Die dem Insolvenzverwalter in § 261 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 zugewiesenen Befugnisse gelten jedoch nicht kraft Gesetzes zugunsten einer mit der Plan-Überwachung betrauten dritten Person (Sachwalter). Die Vorschrift des § 261 Abs. 1 regelt nach ihrem Wortlaut die Befugnisse des Insolvenzverwalters. Vor diesem Hintergrund bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Sachwalters durch den Insolvenzplan.[10]

[9] A. A. Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 261 Rn. 15; HambKomm-Thies, § 261 Rn. 8.
[10] MünchKomm-Madaus, § 261 Rn. 1.

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