Rn 10

Stellt der Verwalter fest, dass der Schuldner die im Plan vorgesehenen Ansprüche nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann, hat er nach § 262 Satz 1 unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern – § 121 Abs. 1 BGB) den Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht zu unterrichten. Für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss bestellt ist, hat der Verwalter alle Gläubiger direkt zu informieren, denen nach dem gestaltenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner oder eine Übernahmegesellschaft zustehen (§ 262 Satz 2).

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