4.1 Gegenüber den Gläubigern
Rn 11
Den Gläubigern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich auf eine Entscheidung vorzubereiten bzw. sich umgehend zu entscheiden, wie sie weiter vorgehen wollen. Auf diese Weise soll ein drohender weiterer Schaden möglichst verhindert werden. In Betracht kommt zum einen, dass die Gläubiger auf die sofortige Erfüllung verzichten und es so zu einer Stundung der Beträge kommt. Angesichts der durch die Gläubiger anlässlich der Verabschiedung des Insolvenzplans häufig geübten Nachsicht mit dem Schuldner wird dieser Fall sicherlich selten vorkommen.
Rn 12
Weiterhin können die Gläubiger aufgrund der rechtzeitigen Information durch den Verwalter frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben ihrer Forderungen nach § 255 gegeben sind. Anschließend würde es hier dann zu einer Vollstreckung nach § 257 kommen.
Rn 13
Als Alternative zu diesem Vorgehen kommt die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens in Frage. Durch die Überwachung und Anzeige des Insolvenzverwalters können die Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens bereits frühzeitig stellen. Ein solcher Antrag auf erneute Eröffnung ist möglich und notwendig, weil das ursprüngliche Verfahren bereits nach § 258 rechtskräftig aufgehoben wurde und der Gesetzgeber von der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens von Amts wegen Abstand genommen hat.
In diesem Folgeinsolvenzverfahren ist indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BSG kein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen soll. Denn solange die im Insolvenzplan vorgesehene Überwachung der Planerfüllung andauert, sei von einer Fortdauer der aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Diese Rechtsauffassung ist vor dem Hintergrund der mit dem Insolvenzplan auch vom Gesetzgeber beabsichtigten Erleichterung von Sanierungen und den europarechtlich gewährleisteten Schutzinteressen der Arbeitnehmer problematisch.
4.2 Gegenüber dem Insolvenzgericht
Rn 14
Neben den Gläubigern soll auch das Gericht über das tatsächliche oder zu erwartende Ausbleiben der Leistungen des Schuldners informiert werden. Die Informationspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Berichtspflicht über den Stand des Verfahrens nach § 261 Abs. 2 dar. Anders als noch nach § 96 Abs. 5 VerglO im herkömmlichen Vergleichsverfahren kommt nach der InsO eine (Wieder-) Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen nicht in Betracht.