Rn 5

Erlaubt ist ein Kreditrahmen indem die Insolvenzgläubiger durch ihren Rangrücktritt einen Teil des ihnen ansonsten zur Befriedigung ihrer Ansprüche zustehenden Vermögens des Schuldners erst nach den Neugläubigern in Anspruch nehmen können und dadurch dieser Teil als Kreditsicherheit für die Neugläubiger frei wird. Enthalten sein muss dieser Verzicht der Gläubiger nach § 264 Abs. 1 Satz 1 bereits im gestaltenden Teil des Plans.

 

Rn 6

Weitere Voraussetzung für die rangmäßige Begünstigung der Kredite ist nach § 264 Abs. 1 Satz 2, dass im Plan ein Gesamtbetrag festgelegt wird, bis zu dem höchstens derartige Kredite aufgenommen werden dürfen. Die Plangläubiger müssen bei der Ermittlung dieses Betrags zwischen ihrem Befriedigungsinteresse in Form der Zugriffsmöglichkeit auf die Insolvenzmasse einerseits und der Schaffung günstiger Kreditbedingungen für die Sanierung andererseits abwägen. Die Höhe des Kreditrahmens hängt damit zu einem nicht unmaßgeblichen Teil von der Risikobereitschaft der Gläubiger ab. Maßgeblich für die Höhe des Kreditrahmens ist die in § 268 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Beschränkung des Überwachungszeitraumes und der Privilegierung auf drei Jahre. Der relative Kreditrahmen sollte nicht höher sein, als der Schuldner (oder die Übernahmegesellschaft) in den ersten drei Jahren Insolvenzforderungen zu tilgen verpflichtet ist (vgl. § 268 Rn. 14).

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