Tatsache der Überwachung
Rn 2
Nachdem § 258 Abs. 3 i. V. m. § 200 Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Veröffentlichung der Aufhebung des Verfahrens anordnen und damit den Rückfall der Verfügungsmacht an den Schuldner kundtun, bestimmt § 267 Abs. 1, dass zugleich eine öffentliche Bekanntgabe der Überwachung der Planerfüllung zu erfolgen hat, wenn eine solche im gestaltenden Teil vorgesehen ist. Dadurch erfährt der Rechtsverkehr von der Anordnung einer Überwachung und damit der weiterhin eingeschränkten Verfügungsmacht des Schuldners bzw. der Übernahmegesellschaft, so dass er sich auf deren weitere Folgen einstellen kann.
Kreis der zu Überwachenden (§ 267 Abs. 2 Nr. 1)
Rn 3
Gerade wenn das insolvente Unternehmen von einem neuen Unternehmensträger fortgeführt wird, der unter neuer Firma und damit unter einem neuen Namen am Rechtsverkehr teilnimmt, bestehen für einen außenstehenden Dritten keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen und insbesondere bei Kreditgewährung oder bei Verfügungen der Organe bzw. Vertreter der Übernahmegesellschaft auf insolvenzrechtliche Besonderheiten (Aufnahme der Forderung in den Kreditrahmen gemäß § 264 oder Bestehen eines Zustimmungsvorbehalts nach § 263) achten muss.
Rn 4
Daher ist die Ausdehnung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft (§ 260 Abs. 3) besonders bekannt zu machen. Nur durch eine Bekanntmachung können sich potentielle Vertragspartner des neuen Unternehmensträgers über die rechtlichen Hintergründe informieren und so ihr Verhalten auf die schwierige Situation ausrichten.
Einschränkungen der Verfügungsbefugnis während der Überwachung (§ 267 Abs. 2 Nr. 2)
Rn 5
Zur Sicherung der Alt- wie der Neugläubiger muss die Werthaltigkeit des schuldnerischen Vermögens erhalten bleiben. Daher kann der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsehen, dass Verfügungen des Schuldners über bestimmte Teile seines Vermögens einem Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters (§ 263) unterliegen. Weil Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, aber absolut unwirksam sind, so dass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB ausscheidet (vgl. § 263 Rn. 5), muss sich der Erwerber vor Erbringung seiner Leistung vergewissern, dass entweder bezüglich der von ihm erworbenen Sache kein Vorbehalt besteht oder aber die Zustimmung des Verwalters vorliegt. Er ist mithin auf die Information über eine etwaige Verfügungsbeschränkung dringend angewiesen.
Umfang der bevorrechtigten Sicherungsmöglichkeit für Neugläubiger (§ 267 Abs. 2 Nr. 3)
Rn 6
Die Information über die Schaffung eines Kreditrahmens (§ 264) ist für alle künftigen Vertragsverhandlungen von entscheidender Bedeutung. Nur durch eine Aufnahme in den Rahmen ist die Erbringung der Gegenleistung (bzw. sekundär die Zahlung von Schadensersatz) gesichert. Ist dem Vertragspartner von diesen Hintergründen nichts bekannt, so droht ihm später die Gefahr, in einer Anschlussinsolvenz mit seinen offenen Forderungen auf die bloße Quote verwiesen zu werden.
Damit der Neugläubiger auch die Entscheidung über die Aufnahme seiner Forderungen in den Rahmen nachvollziehen kann, muss ihm die genaue Höhe des Kreditrahmens mitgeteilt werden.