Rn 2
§ 268 Abs. 1 bestimmt deshalb, dass es zur Aufhebung der Überwachung eines förmlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts bedarf und das Gericht diesen Beschluss fassen muss, wenn alternativ einer der beiden in Abs. 1 genannten Tatbestände vorliegt: entweder die Begleichung bzw. Erfüllungsgewährleistung aller im Plan vorgesehenen Verbindlichkeiten (Nr. 1) oder das Verstreichen von drei Jahren seit der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens (Nr. 2).
1.1 Begleichung der bestehenden Ansprüche (§ 268 Abs. 1 Nr. 1)
Rn 3
Zu überwachende Ansprüche sind alle Forderungen, die im Insolvenzplan aufgeführt sind. Das werden vor allem gekürzte oder gestundete Altverbindlichkeiten des Schuldners sein. Ferner sollte die Begleichung der Vergütungsansprüche des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie der Kosten für die abschließenden Veröffentlichungen vor der Aufhebung der Überwachung sichergestellt sein. Deshalb ist es für den überwachenden Verwalter zweckmäßig, diese Ansprüche gleichsam in den Insolvenzplan aufzunehmen, damit auch ihre Zahlung überwacht werden kann. Zudem wird die Aufhebung der Überwachung dann gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 so lange nicht beschlossen, wie diese Ansprüche nicht befriedigt oder ihre Befriedigung nicht gewährleistet ist.
Rn 4
Durch die Erfüllung dieser Ansprüche werden die Gläubiger vollständig befriedigt, so dass für ein Fortdauern der Überwachung kein Bedürfnis mehr besteht.
Rn 5
Neben der tatsächlichen Erfüllung reicht aber auch bereits die Gewährleistung der Zahlung aller Ansprüche aus, um die Überwachung zu beenden. Auf diese Weise können die Kosten für die Überwachung eingespart werden, auch wenn der Schuldner (bzw. die Übernahmegesellschaft) das erwirtschaftete Vermögen bisher nur in Form von Umlauf- oder Anlagevermögen gebildet hat, das nicht ausgekehrt werden kann. Gewährleistet i.S.d. Nr. 1 ist die Erfüllung der zu überwachenden Ansprüche allerdings nur dann, wenn entsprechende Sicherheiten zur Erfüllung vorliegen, so dass selbst in dem Fall, dass der Schuldner eine spätere Erfüllung wider Erwarten nicht vornimmt, die betreffenden Ansprüche nicht leer ausgehen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Erfüllung reicht dagegen nicht aus. Gerade weil die Kostenersparnis einer vorzeitigen Aufhebung der Überwachung sich zum Vorteil des Schuldners auswirkt, darf sich daraus für den Gläubiger kein Nachteil ergeben. Letzterer muss deshalb in Fällen des § 268 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall eine Rechtsposition übertragen bekommen haben, die ihm den vollständigen Einzug seiner verbliebenen Forderungen garantiert. Erst dann kann das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung beschließen.
1.2 Fristablauf (§ 268 Abs. 1 Nr. 2)
Rn 6
Der Beschluss zur Aufhebung der Überwachung ist vom Insolvenzgericht zwingend zu erlassen, wenn eine Frist von 3 Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt (Nr. 2), also aufgrund Zeitablaufs im Interesse der allgemeinen Chancengleichheit wieder allgemeine Verhältnisse hinsichtlich des Schuldnerunternehmens herzustellen sind (vgl. § 266 Rn. 4.
Rn 7
Liegt jedoch ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vor, dauert die Überwachung an, bis ein neues Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Überwachung nach rechtskräftiger Abweisung des Eröffnungsantrags aufgehoben wird.
1.3 Rechtsmittel
Rn 8
Ein Rechtsmittel ist nicht gesondert vorgesehen, so dass es bei der Regelung des § 6 bleibt und den Gläubigern damit kein Rechtsmittel gegen die richterliche Aufhebung der Überwachung zusteht. Hat der Rechtspfleger über die Aufhebung entschieden, besteht die Möglichkeit einer befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Fall RpflG. Darüber hinaus können die Gläubiger ggf. einen Antrag auf Eröffnung eines Zweitverfahrens stellen, um in diesem ihre noch durch den Kreditrahmen gesicherten Forderungen durchzusetzen.