Rn 7

Auch die Neuregelung für alle ab dem 1.7. 2014 beantragte Verfahren belässt es zunächst bei dem Grundsatz der Haftung des Schuldners für Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Damit liegt eine zumindest formelle Regelung dieses bisher vor Einführung dieser Vorschrift nur materiell rechtlich anerkannten Erstattungsanspruchs des (ehemaligen) vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner gem. §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB[7] vor.

 

Rn 8

Im eröffneten Verfahren regelt § 54 Nr. 2 materiell, dass auch Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, ebenso wie Vergütungen des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder als Masseverbindlichkeiten aus dem Schuldnervermögen zu begleichen sind. Allerdings ist diese Vorschrift mangels Verweisung auf das Eröffnungsverfahren nicht anwendbar, so dass es der vorliegenden materiellen Rechtsnorm für diese "Kostenlast" bedarf. Werden durch gerichtliche Entscheidung dem Schuldner die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auferlegt, bleibt es ihm unbenommen, etwaige Ersatzansprüche gegen den antragstellenden Gläubiger wegen eines unberechtigten Insolvenzantrages, z. B. gemäß § 826 BGB, im Klagewege zu verfolgen.

[7] BGH, 3.12.2009, IX ZB 280/08, TZ. 11; so nun auch ausdrücklich die Begr. d. Beschlussempfehlung d. Rechtsausschusses zum "RSB-Verkürzungsgesetz" (Fn. 3) BT-Drs. 17/13535, S. 26.

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