Rn 11
Der Eröffnungsbeschluss soll die genaue Stunde der Eröffnung angeben. Der Tag der Eröffnung ergibt sich zwar aus dem Beschlussdatum, sollte aber neben der Eröffnungsstunde explizit genannt werden. Dies ergibt die Darlegung aus Abs. 3: "des Tages". Für die Stunde der Eröffnung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluss unterzeichnet und in den Geschäftsgang des Insolvenzgerichts gegeben hat. Weichen der Zeitpunkt der tatsächlichen Unterschriftsleistung und die Zeitangabe im Beschluss voneinander ab, so ist Letztere maßgeblich. Dies folgt aus § 4, § 417 ZPO, da die Zeitangabe im Eröffnungsbeschluss eine Beurkundung gemäß § 417 ZPO darstellt.
Diese temporäre Angabe ist wichtig, da mit diesem Zeitpunkt der Insolvenzschuldner nach § 80 die Verfügungsbefugnis verliert. Vor diesem Hintergrund ist auch die bewusste Vordatierung eines Eröffnungsbeschlusses zu diskutieren. Häufig wird in der insolvenzgerichtlichen Praxis um Mitternacht oder um 06:00 Uhr beschlossen, um praktischen Gegebenheiten, wie etwa der Lohnberechnung oder der Kalkulation von Insolvenzgeldern, besser nachkommen zu können. Diese Handhabung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 ist aber nicht mit Sinn und Zweck, vor allem vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 oder der Wirkung der §§ 129 ff., gedeckt und daher unzulässig.
Eine Beschwerde gegen den Eröffnungszeitpunkt mit dem bloßen Ziel, einen anderen Eröffnungszeitpunkt zu erreichen, ist unzulässig.
Rn 12
Soweit eine Zeitangabe zur Eröffnung des Verfahrens nicht im Beschluss enthalten ist, greift Abs. 3, wonach dann als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages gilt, an dem der Beschluss erlassen worden ist.
Die Regelung stellt eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dar, wobei sodann davon auszugehen ist, dass "Mittagsstunde" 12.00 Uhr mittags bedeutet.
Der im Eröffnungsbeschluss angegebene Zeitpunkt "24:00 Uhr" ist dahingehend auszulegen, dass die Insolvenzeröffnung noch zum Ende des betreffenden Tages – der ja gleichsam benannt werden sollte – erfolgt ist.
Rn 13
Die Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten bereits mit Erlass des Beschlusses kraft Gesetzes ein. Auf die Wirksamkeit oder Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses kommt es nicht an. Fehlt es an der richterlichen Unterschrift, so ist der Beschluss nichtig. Ein nicht richterlich unterzeichneter Beschluss über die Eröffnung ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilgerichtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter – oder Rechtspfleger – sie nicht unterschrieben hat.
Rn 14
Die Außenwirksamkeit des Beschlusses tritt in dem Augenblick ein, in dem der Beschluss nicht mehr interne Sache des Gerichts ist. Das Insolvenzverfahren wird durch einen entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet, der in dem Augenblick wirksam wird, in dem er nach Unterzeichnung durch den Richter aufgehört hat, bloße innere Angelegenheit des Gerichts zu sein. Dies ist wiederum der Fall, wenn der Eröffnungsbeschluss in den normalen Geschäftsgang abgegeben wurde oder aber einem Dritten zur Kenntnis gelangt ist. Dabei kann bereits die telefonische Auskunft und Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten oder den Insolvenzverwalter ausreichen.
Der Eröffnungsbeschluss hört also auf, innere Angelegenheit des Gerichts zu sein, sobald Beteiligte des Verfahrens von dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis erhalten.
Rn 15
Gemäß § 30 Abs. 1 obliegt es der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen (§ 9) und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um eine möglichst umfassende Publizität des Eröffnungsbeschlusses zu gewährleisten. Zu beachten sind dabei die in §§ 31 bis 33 benannten Registerbehörden, sowie weitergehende Mitteilungspflichten, etwa nach XIIa. Abschnitt der Anordnung über Mitteilung in Zivilsachen (MiZi) genannten Stellen.