Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 64
Nach Abs. 4 Satz 3 hat das Gericht nach Aufhebung der Anordnung (Abs. 3 Satz 1) oder nach Ablauf der Frist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden.
Rn 65
Sind die Voraussetzungen der Eigenverwaltung gemäß § 270 gegeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, ordnet die Eigenverwaltung an und bestellt einen Sachwalter. Anderenfalls bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der zweckmäßiger Weise die Person des vorläufigen Sachwalters ist. Vorher ist der vorläufige Gläubigerausschuss zu hören, der nach §§ 274, 56a von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen kann. Die Entscheidung über den vom Schuldner während des Schutzschirmverfahrens erarbeiteten und mit Fristablauf vorgelegten Insolvenzplan folgt den allgemeinen Regeln nach §§ 217 ff. Die Feststellung der Insolvenzgründe sowie der Verfahrenskostendeckung, für die im Regelfall kein Gutachter bestellt wird, muss sich aus dem vom Schuldner vorgelegten Plan ergeben. Anderenfalls ist das Gericht darauf angewiesen, noch vor der Verfahrenseröffnung in fortzuführenden Eröffnungsverfahren sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Rn 66
Legt der Schuldner trotz Ablaufes der Schutzschirmfrist bzw. nach deren Aufhebung keinen Insolvenzplan vor, kann das Gericht entgegen dem Wortlaut von Abs. 4 Satz 3 noch nicht über den Eröffnungsantrag entscheiden, weil weder das Vorliegen eines Insolvenzgrundes noch die Deckung der Verfahrenskosten feststeht. Das Gericht wird dafür dann einen Sachverständigen bestellen müssen und ggf. Sicherungsmaßnahmen nach § 21 anordnen. Zu beachten ist aber weiterhin § 270a, soweit dessen Voraussetzungen weiterhin bestehen.
Rn 67
Die Verlängerung einer nicht auf die Maximalzeit von drei Monaten bestimmten Frist ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Verlängerung noch die Anordnungsvoraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, d.h. insbesondere, wenn in der Zwischenzeit keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Rn 68
Legt der Schuldner bereits vor Ablauf der vom Gericht bestimmten Frist einen Plan vor, kann das Gericht ohne weiteres auch vor Ablauf der Frist über den Insolvenzantrag entscheiden.
Rn 69
Der vorläufige Sachwalter bleibt im Amt, bis es durch weitere Entscheidungen des Gerichts beendet wird, z.B. durch Bestellung einer Person zum Sachwalter im eröffneten Verfahren. Sofern wegen eines hiervon abweichenden Verfahrensganges Unklarheiten entstehen könnten, empfiehlt es sich, die Bestellung zum vorläufigen Sachwalter ausdrücklich aufzuheben.