Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 9
Das Gericht ist an den Willen der Gläubigerversammlung gebunden und es hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eigenverwaltung anzuordnen. Ihm kommt – selbst wenn es an dem Erfolg zweifelt und mit Schäden für die Gläubiger rechnet – kein Ermessensspielraum zu.
Rn 10
Für die Auswahl des Sachwalters ist nach §§ 274 Abs. 1, 56 das Insolvenzgericht zuständig und es hat die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen. Nach dem in § 271 angelegten Grundfall hat der Beschluss der Gläubigerversammlung nur über die Anordnung der Eigenverwaltung, nicht jedoch über die Person des zu bestellenden Sachwalters zu erfolgen. Grundsätzlich ist das Gericht daher in der Auswahl des Sachwalters frei. Zum Sachwalter kann nach § 271 Satz 2 auch der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden, was häufig sinnvoll sein wird, um eine anderenfalls erforderliche Einarbeitungsphase des neu bestellten Sachwalters zu vermeiden. Verhält sich der Beschluss der Gläubigerversammlung über den zwingenden Inhalt hinaus auch noch zur Person des Sachwalters, ist das Gericht zwar nicht an diese Äußerung gebunden. Erfüllt die von der Gläubigerversammlung vorgeschlagene Person jedoch die Voraussetzungen der §§ 274 Abs. 1, 56, entspricht die Bestellung dieser Person zum Sachwalter dem Grundsatz der Gläubigerautonomie am besten.
Rn 11
Das Amt des Sachwalters beginnt noch nicht mit der Wahl durch die Gläubigerversammlung, sondern erst mit der Bekanntgabe seiner Bestellung durch das Gericht an ihn und der darauf folgenden Annahme durch den Sachwalter. Das Amt des bisherigen Insolvenzverwalters endet erst mit der Annahme des Amts durch den Sachwalter, um eine kontinuierliche Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Sind der bisherige Insolvenzverwalter und der Sachwalter verschiedene Personen, hat der Sachwalter den Insolvenzverwalter über die Übernahme des Amtes zu informieren.
Rn 12
Besondere Bedeutung hat die Bestellung des Sachwalters, weil mit ihr ein Wechsel der Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners und ein Wechsel in der Empfangszuständigkeit für Willenserklärungen auf den Schuldner einhergehen. Handlungen des bisherigen Insolvenzverwalters, z.B. Erklärungen nach §§ 103 ff., Kündigungen oder die Begründung von Masseverbindlichkeiten bleiben gegenüber dem Schuldner wirksam.
Rn 13
Die Vergütung des bisherigen Insolvenzverwalters und des Sachwalters einschließlich deren Festsetzung erfolgen unabhängig voneinander, auch wenn der bisherige Insolvenzverwalter zum Sachwalter bestellt wird. Zu beachten ist dabei, dass die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bedeutet, dass das Amt des Insolvenzverwalters vorzeitig endet und damit nach § 3 Abs. 2 Nr. c) InsVV ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt sein kann.