Rn 2

Wie § 271 ist auch die Regelung des § 272 dem Umstand geschuldet, dass die Eigenverwaltung, die dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse belässt, nicht den Regelfall der Insolvenzverfahrensabwicklung darstellt. Vielmehr muss im Notfall eine Rückkehr in das Standardverfahren möglich sein, bei dem ein Insolvenzverwalter mit dem üblichen Wirkungskreis bestellt wird. Das kommt vor allem bei Gefährdung von Gläubigerinteressen oder falls der Schuldner nicht mehr mitwirkt in Betracht. Dann ist die angeordnete Eigenverwaltung vom Gericht wieder aufzuheben. Die Vorschrift wirkt daher auch präventiv, weil der Schuldner befürchten muss, doch noch die Kontrolle über die Insolvenzmasse zu verlieren, wenn seine Handlungen nicht die optimale Gläubigerbefriedigung erwarten lassen.

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