Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 5
Abs. 1 erklärt für den Sachwalter die § 56 (Bestellung des Insolvenzverwalters), § 56a (Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung), § 57 (Wahl eines anderen Verwalters) und § 59 (Entlassung des Insolvenzverwalters) für entsprechend anwendbar.
Rn 6
Nach § 56 muss der Sachwalter daher eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein. Ist bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Sachwalter gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 bestellt worden, wird es regelmäßig sinnvoll sein, dieselbe Person auch zum Sachwalter zu bestellen, um unnötige Reibungsverluste bei der Einarbeitung neuer Beteiligter zu vermeiden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber der unterschiedliche Beurteilungsrahmen, wenn der vorläufige Sachwalter gemäß § 270b Abs. 2 im Rahmen des sog. Schutzschirmverfahrens bestellt wurde. Dort hat das Gericht nämlich einen stark eingeschränkten Beurteilungsspielraum und es kann die vom Schuldner vorgeschlagene Person nur dann ablehnen, wenn diese für die Übernahme des Amtes offensichtlich ungeeignet ist. Im Rahmen der Bestellung des endgültigen Sachwalters darf sich das Gericht nach den allgemeinen Vorschriften des § 56 umfassendere Gedanken über die Eignung der in Betracht kommenden Person machen und es kann so auch zu dem Ergebnis kommen, dass die zum vorläufigen Sachwalter bestellte Person zwar nicht offensichtlich ungeeignet ist, aber doch erhebliche Zweifel an deren Eignung verbleiben. Da der Staat für das Auswahlverschulden des Insolvenzrichters bei der Bestellung des Sachwalters gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einzustehen hat, wird der Richter vor der Bestellung des Sachwalters auch von dieser Befugnis Gebrauch machen müssen und bei begründeten Zweifeln an der Eignung deren Bestellung ablehnen. Der Maßstab zur Bestimmung der Eignung sind die vom Sachwalter zu erfüllenden Aufgaben, wie insbesondere die kritische Überwachung des Schuldners einschließlich der Liquiditätsplanung, die Führung der Insolvenztabelle, Ausarbeitung eines Insolvenzplans sowie die Prüfung und Durchsetzung von Haftungs- und Insolvenzanfechtungsansprüchen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die Person ausreichend erfahren, persönlich und zeitlich in der Lage sowie sachlich und personell ausgestattet sein.
Rn 7
Die Unabhängigkeit der in Frage kommenden Person vom Schuldner und von den Gläubigern ist bei der Bestellung des Sachwalters ebenso wichtig wie bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters: In beiden Fällen kommt es gleichermaßen darauf an, dass die bestellte Person nicht zu Lasten Dritter gemeinsame Sache mit dem Schuldner oder mit einzelnen Gläubigern macht. Bereits die Besorgnis der Abhängigkeit verhindert daher die Bestellung einer Person zum Sachwalter, sofern die Besorgnis nicht überzeugend ausgeräumt werden kann.
Rn 8
Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 22a bestellt, hat das Gericht diesem nach dem ebenfalls entsprechend anwendbaren § 56a Abs. 1 vor der Bestellung des Sachwalters Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Sachwalter vor, darf das Gericht deren Bestellung nach § 56a Abs. 2 Satz 1 nur ablehnen, wenn diese für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Im Übrigen kann der vorläufige Gläubigerausschuss aber auch dann, wenn es nicht zu einem einstimmigen Vorschlag kommt, über Anforderungen beschließen, die das Gericht nach § 56a Abs. 2 Satz 2 bei der Auswahl des Sachwalters zugrunde zu legen hat. Weicht das Gericht vom einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Sachwalters ab, sind die Gründe dafür nach dem ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärten § 27 Abs. 2 Nr. 5 in den Ablehnungsbeschluss aufzunehmen. Zwar gibt es kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Sachwalterbestellung durch das Insolvenzgericht, aber die Begründung des Gerichts mag der Gläubigerversammlung als Diskussionsgrundlage dienen.
Rn 9
Nach dem entsprechend anwendbaren § 57 kann (nur) die erste Gläubigerversammlung an die Stelle des vom Gericht bestellten Sachwalters einen anderen Sachwalter wählen. Dafür ist erforderlich, dass die Gläubigerversammlung mit der Summenmehrheit gemäß § 76 Abs. 2 (Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger übersteigt die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger) und der Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger für den zu bestellenden Sachwalter stimmt. Einem von der Gläubigerversammlung gewählten Sachwalter darf das Gericht die Bestellung nur unter den gleichen Voraussetzungen die Bestellung verweigern wie dem von einem vorläufigen Gläubigerausschuss Vorgeschlagenen, nämlich dann, wenn er für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung durch das Gericht steht nur jedem einzelnen Gläubiger, nicht aber dem Schuldner, dem "abgewählten" oder dem neu gewählten Sachwalter die sofortige Beschwerde gemäß § 57 Satz 4 zu. Eine Überprüf...