Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 13
Die Prüfung und Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners durch den Sachwalter ist darauf ausgerichtet, dass rechtzeitig flankierende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse veranlasst werden können, z.B. die Anordnung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277) oder die Kassenführung durch den Sachwalter (§ 275). Auf diese Weise können besonders wertvolle Massebestandteile zusätzlich geschützt werden, wenn die Gläubiger dem Schuldner nicht vollständig vertrauen, oder besonders "flüchtige" Massegegenstände transparenter für die Masse gesichert werden. Darüber hinaus versetzt die Prüfung und Überwachung den Sachwalter erst in die Lage, Haftungs- oder Anfechtungsansprüche durchsetzen zu können und seine weiteren Aufgaben zu erfüllen.
Rn 14
Die Überwachung des Schuldners muss die Beurteilung ermöglichen, ob die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, was nach Abs. 3 den Gläubigern anzuzeigen ist. Dazu muss sich der Sachwalter einen vollständigen Überblick über das Unternehmen des Schuldners einschließlich Material-, Personal- und Liquiditätsplanung verschaffen und laufend die Zweckmäßigkeit der vom Schuldner bereits geschlossenen und der zukünftigen Geschäfte sowie die Kassenführung kontrollieren.
Rn 15
Der Sachwalter hat außerdem die Ausgaben des Schuldners für die Lebensführung zu überwachen und darauf zu achten, dass die von § 278 hierfür gesetzten Grenzen nicht überschritten werden.
Rn 16
Dem Sachwalter stehen für die Erfüllung dieser Aufgabe nach Abs. 2 Satz 2 die Befugnisse des § 22 Abs. 3 zu. Der Sachwalter darf daher auch gegen den Willen des Schuldners die Geschäftsräume betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten, ihm erforderliche Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Verpflichtung des Schuldners kann gemäß §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 auch durchgesetzt werden.