Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 15
Nach Abs. 2 kann der Sachwalter vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegen genommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden. Die Regelung umfasst sowohl das Recht des Sachwalters zur Führung der Barkasse als auch das Recht, ohne Weiteres auf die Konten des Schuldners zuzugreifen oder ein Anderkonto für die ihn betreffenden Zahlungen einzurichten und zu verwenden. Den Schuldner selbst kann der Sachwalter allerdings nicht völlig vom Zahlungsverkehr ausschließen, da der Sachwalter lediglich als Vertreter des Schuldners tätig wird. Die Übernahme des Zahlungsverkehrs durch den Sachwalter ist nicht öffentlich bekannt zu machen, da eine entsprechende Anordnung in der Insolvenzordnung fehlt. Zur Vermeidung von Fehlzahlungen empfiehlt es sich aber jedenfalls, auf ausgehende Rechnungen einen deutlichen Vermerk anzubringen, auf welches Konto die Zahlung zu leisten ist. Da der Schuldner aber auch dann verfügungsbefugt bleibt, wenn der Sachwalter den Zahlungsverkehr an sich gezogen hat, muss die Insolvenzmasse auch solche Zahlungen gegen sich gelten lassen, die gleichwohl an den Schuldner selbst geleistet werden. Als milderes Mittel kann der Sachwalter auch vom Schuldner verlangen, dass größere Beträge, die für längere Zeiträume nicht benötigt werden, auf einem Konto des Sachwalters verwahrt werden.
Rn 16
Besondere Voraussetzungen für das Begehren des Sachwalters müssen nicht erfüllt sein. Grundsätzlich kann der Sachwalter dem Schuldner auch den Zahlungsverkehr überlassen, wenn ihm schon die Gläubiger die Eigenverwaltung zutrauen. Treten allerdings bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs Unregelmäßigkeiten auf oder ergeben sich andere Anzeichen, die die Übernahme des Zahlungsverkehrs durch den Sachwalter sinnvoll erscheinen lassen, kann er dies ohne Weiteres verlangen. Allerdings ist die Übernahme des Zahlungsverkehrs nur begrenzt geeignet, die Masse vor ungewollten Abflüssen zu vermeiden, weil dem Schuldner weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zukommt. Von ihm begründete Verbindlichkeiten sind daher Masseverbindlichkeiten, die der Sachwalter auch dann begleichen muss, wenn sie nicht zweckmäßig sind. Soll schon das verhindert werden, muss ein Zustimmungsvorbehalt nach § 277 angeordnet werden.
Rn 17
Eine Prozessführungsbefugnis bezüglich der erwarteten Zahlungseingänge ergibt sich für den Sachwalter aus Abs. 2 jedoch nicht.
Die Übernahme des Zahlungsverkehrs kann Einfluss auf das Bestehen einer Organschaft haben.