Rn 9

Zur Stellung des Antrages auf Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist die Gläubigerversammlung berechtigt. Das ist problematisch, weil der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 zu bestimmende Termin mehrere Wochen oder gar Monate nach Anordnung der Eigenverwaltung stattfindet und in der Zwischenzeit noch kein Zustimmungsvorbehalt als Sicherungsmaßnahme angeordnet ist. Die Gläubigerversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, §§ 76, 77 und sollte die unter Zustimmungsvorbehalt zu stellenden Rechtsgeschäfte – ggf. nach Hinweis durch das Insolvenzgericht – möglichst genau bezeichnen.

 

Rn 10

Bei Unaufschiebbarkeit der Sicherungsmaßnahme kann nach Abs. 2 Satz 1 ein Absonderungsberechtigter oder ein Insolvenzgläubiger[10] bei Gericht die Anordnung beantragen, wenn diese zur Vermeidung von Nachteilen für die Gläubiger erforderlich ist. Unaufschiebbar ist die Angelegenheit dann, wenn das Rechtsgeschäft so zeitnah vorgenommen zu werden droht, dass die vorherige Durchführung einer Gläubigerversammlung nicht mehr möglich ist. Nach Abs. 2 Satz 2 ist für die Zulässigkeit des Antrages erforderlich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen erfolgt gemäß § 4 InsO i.V.m. § 294 ZPO, also durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, Urkunden, anderen Schriftstücken oder auch durch Bezugnahme auf Berichte oder Anzeigen des Sachwalters.

 

Rn 11

Der Antragsteller muss – im Gegensatz zu der Anforderung, unter der die Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 beantragt werden kann – nicht die Gefährdung der eigenen Rechte darlegen. Der Antrag auf Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes kann daher auch aus altruistischen Gründen erfolgen.

 

Rn 12

Dem Sachwalter räumt § 277 kein Antragsrecht ein. Er muss stattdessen, wenn er Umstände erkennt, nach denen die Fortführung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, die Gläubiger und das Insolvenzgericht gemäß § 274 Abs. 3 informieren. Eine Anhörung des Schuldners ist vor Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes nicht erforderlich,[11] weil dadurch der Sicherungszweck gefährdet würde.

 

Rn 13

Das Insolvenzgericht kann einen Zustimmungsvorbehalt nicht von Amts wegen anordnen.[12] Das gilt auch für die Fälle, in denen der bei Verfahrenseröffnung von Amts wegen angeordnete Zustimmungsvorbehalt gegenüber der Ablehnung der Eigenverwaltung das mildere Mittel darstellen würde.[13] Das Gesetz hat die Beendigung der Eigenverwaltung und die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen durchgehend in die Hände der Gläubiger gelegt, so dass schon keine Regelungslücke besteht, die eine analoge Anwendung von § 21 im eröffneten Verfahren rechtfertigen könnte. Darüber hinaus bedarf es einer Analogie auch nicht, weil der Schutz der Gläubigerinteressen bereits durch die vom Sachwalter vorzunehmende Überwachung und Information sichergestellt wird.

[10] Nicht: nachrangige Gläubiger gemäß § 39 InsO.
[11] A.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ringstmeier, 1. Aufl. 2012, § 277 InsO Rn. 11.
[12] A.A. AG Duisburg Beschluss v. 1.9.2002 (Babcock Borsig AG), 62 IN 167/02, NZI 2002, 556 [AG Duisburg 01.09.2002 - 62 IN 167/02] und AG München (Kirch Media GmbH & Co. KGaA), Beschluss v. 14.6.2002, 1502 IN 879/02, BeckRS 2009, 22675.
[13] So auch Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 277 InsO Rn. 3, MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 277 InsO Rn. 7; a. A. Gundlach/Müller, ZInsO 2010, 2181. Mit dem gleichen Argument müsste auch in geeigneten Regelinsolvenzverfahren als milderes Mittel dem Schuldner die teilweise Verfügungsbefugnis belassen werden können, was in der InsO jedoch nicht vorgesehen, soweit ersichtlich auch noch nicht erfolgt und aus Gründen der Rechtssicherheit über die Verfahrensweise auch nicht wünschenswert ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge