Rn 4

Gemäß § 218 Abs. 1 kommt dem Schuldner schon im Standardinsolvenzverfahren ein Initiativrecht zur Planvorlage zu. Nach der Gesetzesbegründung[2] fällt das ansonsten zusätzlich dem Insolvenzverwalter zukommende Planinitiativrecht grundsätzlich ebenfalls dem Schuldner zu. Danach dürfte bei der Eigenverwaltung nur der Schuldner einen Plan vorlegen, sei es, dass er ihn bereits mit Stellung des Insolvenzantrages präsentiert oder dass er ihn während des Schutzschirm- oder des eröffneten Verfahrens ausarbeitet. Um aber das Verfahren flexibler zu gestalten, die Gläubigerautonomie zu stärken, die Akzeptanz auch dieser Verfahrensart bei den Beteiligten zu erhöhen und weil der Sachwalter in der Regel die bessere Eignung und mehr Erfahrung mitbringen dürfte, wurde die Regelung des § 284 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dahingehend ergänzt, dass die Gläubigerversammlung nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Sachwalter einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplanes erteilen kann. Die Gläubigerversammlung kann gemäß § 157 Satz 2 insoweit auch Zielvorgaben machen und dem Schuldner etwa aufgeben, einen anderen als bisher bereits ausgearbeiteten Plan vorzulegen.[3] Denkbar erscheint auch trotz des Gesetzeswortlauts, gleichzeitig den Schuldner mit der Erstellung eines Fortführungsplanes und des Sachwalters mit der Erstellung eines Liquidationsplanes zu beauftragen,[4] wobei die Gläubigerversammlung jedoch die entstehenden Mehrkosten berücksichtigen sollte. Eine Beauftragung beider zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Insolvenzplanes empfiehlt sich nicht, weil dann Kompetenzkonflikte drohen, die die Fertigstellung eines Insolvenzplanes scheitern lassen können. Dem Sachwalter selbst kommt ohne Beauftragung durch die Gläubigerversammlung kein eigenes Recht zur Planvorlage zu.[5]

 

Rn 5

Nach Abs. 1 Satz 2 wirkt der Sachwalter beratend mit, wenn der Auftrag zur Planerstellung von der Gläubigerversammlung an den Schuldner erteilt wird. Hierzu ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dies berührt jedoch nicht die Rechte derer, die gemäß § 218 Abs. 3 zur Mitwirkung berechtigt sind (Gläubigerausschuss, Betriebsrat etc.). Diese Mitwirkungspflicht des Sachwalters ergänzt die allgemeine Überwachungs- und Unterrichtungsverpflichtung aus § 274 und er wird es den Gläubigern gemäß § 274 Abs. 3 anzuzeigen haben, wenn sich die Erstellung des Insolvenzplanes in einem Maße verzögert, das die Zielerreichung gefährdet erscheinen lässt. Sinnvoll erscheint die Beauftragung des Schuldners mit der Erstellung eines Insolvenzplanes durch die Gläubigerversammlung folglich nur dann, wenn er uneingeschränkt zur uneigennützigen Kooperation mit dem Sachwalter bereit ist und noch dazu die erforderliche Qualifikation für die Planerstellung besitzt. Diesem Idealtypus wird der Schuldner – ohne Aufnahme neuer Geschäftsführer – nicht oft entsprechen und zudem ist zu bedenken, dass der Schuldner auch schon in der Vergangenheit (d.h. bis zum Insolvenzantrag und während des Eröffnungsverfahrens) eine einvernehmliche Sanierung des Unternehmens nicht erreichen konnte. Dass die Gläubigerversammlung dann die letzte Chance zur Planerstellung ausgerechnet dem Schuldner überlässt, wird eher selten sein.

 

Rn 6

Die Beauftragung des Sachwalters mit der Planerstellung führt regelmäßig zu einer Erhöhung seiner Vergütung, weil sich die Sachwaltervergütung gemäß § 12 InsVV an der Insolvenzverwaltervergütung orientiert, die wiederum nach § 3 Abs. 1 lit. e) in einer den Regelsatz übersteigenden Höhe festzusetzen ist, wenn dieser einen Insolvenzplan ausarbeitet. Die Mitwirkung des Sachwalters bei der Erstellung eines Insolvenzplanes durch den Schuldner geht über die nach § 274 zugewiesenen Aufgaben hinaus, so dass auch dies zu einer Vergütungserhöhung beim Sachwalter führen dürfte.

[2] RegE BT-Drs. 12/2443, S. 226.
[3] Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 284 InsO Rn. 2.
[4] A.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster-Buchalik, 2. Aufl. 2012, § 284 InsO Rn. 8; FK-Foltis, 6. Aufl. 2011, § 284 InsO Rn. 11.
[5] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ringstmeier, 1. Aufl. 2012, § 284 InsO Rn. 3.

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