Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 287a in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 287a trat zum 1.7.2014 in Kraft.[2] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[3] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h EGInsO).

 

Rn 2

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll das Insolvenzgericht eine Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung treffen. Ziel dieser Entscheidung soll sein, frühzeitig Rechtsklarheit herzustellen.[4]

Der Ankündigung der Restschuldbefreiung am Beginn eines eröffneten Verfahrens wird eine Art Vertrauensschutzfunktion zugesprochen. Der Schuldner hat die Gewissheit, dass er Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 297 f. nicht vorliegen. Damit hat er die Verwirklichung seines Ziels weitgehend selbst in der Hand. Da das Vertrauen eines unredlichen Schuldners nicht schutzwürdig ist, sollen nach § 297a n. F. die Insolvenzgläubiger auch nach dem Schlusstermin noch wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe einen Versagungsantrag stellen können. Künftig wird daher für den unredlichen Schuldner auch nach dem Schlusstermin keine Gewissheit mehr bestehen, dass bislang unentdeckte Versagungsgründe ausgeschlossen sind.[5]

[1] BGBl. 2013 S. 2379 ff.; Art. 1 Nr. 21.
[2] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[5] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 23.

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