[1] i. d. F. des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff., Art. 1 Nr. 21.

Gesetzestext

 

1Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.2Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.

 

§ 288 Vorschlagsrecht

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 288 geändert und Satz 2 hinzugefügt.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 288 trat zum 01.07.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind.[6] Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 291. Der Treuhänder ist künftig mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen. Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, erfolgt die Bestellung mit der Einstellungsentscheidung.[7] Die Überschrift des § 288 wurde der Änderung entsprechend angepasst.

[3] Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[7] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.

2. Vorschlagsrecht

 

Rn 2

Im Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt wurde, wurde auch der Treuhänder gerichtlich bestimmt, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe seiner bereits im Restschuldbefreiungsantrag abgegebenen Abtretungserklärung übergehen (§ 289 Abs. 1, § 291 a. F.).

 

Rn 2a

Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts ist nach wie vor für die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens nach dessen Eröffnung, die Entgegennahme von Vorschlägen, Anhörung und Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und damit auch für die Entscheidung über eingegangene Vorschläge funktionell zuständig (§ 3 Abs. 2 Nr. 2e, § 18 Abs. 1 RPflG). Der Richter kann aber das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 RPflG an sich ziehen.

 

Rn 3

Der Schuldner und die (Insolvenz-)Gläubiger sind berechtigt, dem Insolvenzgericht eine geeignete natürliche Person vorzuschlagen, die das Insolvenzgericht zum Treuhänder bestimmen soll (§ 288).

 

Rn 4

Der Vorschlag kann formfrei beim Gericht gestellt werden, muss aber rechtzeitig vor der Entscheidung, d. h. spätestens im Schlusstermin oder bis zu dem im schriftlichen Verfahren gesetzten Termin eingereicht werden. Das Insolvenzgericht kann in den Terminsbestimmungen auf ein Vorschlagsrecht hinweisen.

 

Rn 5

Das Insolvenzgericht ist an den Vorschlag von Schuldner und/oder Gläubigern nicht gebunden, folgt jedoch in der Regel einem solchen Vorschlag, insbesondere wenn er einvernehmlich unterbreitetet wird[8] und keine Zweifel an der fachlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, auch wenn es keiner schriftlichen zu begründenden Entscheidung des Gerichts bedarf[9]. Zweck der Einräumung eines ausdrücklichen Vorschlagsrechts sollte nach der damaligen Auffassung des Rechtsausschusses des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit sein, ggf. eine Person zu benennen, die bereit ist, die Tätigkeit als Treuhänder unentgeltlich auszuüben, um so die Verfahrenskosten gering zu halten.[10] Fälle, in denen ein vom Schuldner und den Gläubigern unabhängiger Treuhänder bereit ist, ohne Vergütung tätig zu werden, sind aber nicht bekannt, allenfalls verschwindend gering. Regelmäßig wird die mit der Verfahrenseröffnung zum Insolvenzverwalter ernannte Person bestimmt, zumal diese bereits den Schuldner, seine Vermögensverhältnisse, seine persönlichen Verhältnisse und auch die Gläubiger kennt – und sonstige Personen, die hinreichend neutral und qualifiziert sind, für das Amt nicht ohne Entgelt zur Verfügung stehen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren folgte dies aus dem aufgehobenen § 313 Abs. 1 a. F., denn die gesetzliche Regelung sollte gewährleisten, dass bei Kleininsolvenzen zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wurde.[11] Aus be...

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