Rn 7

Nach § 289 Abs. 1 a. F war grundsätzlich vor einer Entscheidung über einen Restschuldbefreiungsantrag ein Insolvenzverfahren von der Eröffnung bis zum Schlusstermin durchzuführen. Durch § 289 Abs. 3 a. F. erfuhr dieser Grundsatz bei vorzeitiger Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Einschränkung.

In § 289 n. F. werden nur noch die Voraussetzungen für eine Erteilung der Restschuldbefreiung bei der Verfahrenseinstellung bestimmt.

 

Rn 8

Bei der Eröffnung des Verfahrens prognostiziert das Insolvenzgericht entsprechend § 26 Abs. 1, dass die berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 durch die vorhandene Masse oder durch einen entsprechenden Vorschuss gedeckt werden. Ausreichend ist auch, wenn die Verfahrenskosten gemäß § 4a gestundet werden. Masseverbindlichkeiten bleiben außer Betracht.[9] Wenn es aber nach der Verfahrenseröffnung zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, da keine ausreichende Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist und die Verfahrenskosten nicht gestundet werden, ist das Verfahren gemäß § 207 einzustellen. In einem solchen Fall ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.

 

Rn 9

Stellt sich dagegen heraus, dass die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten aus der vorhandenen Masse nicht gedeckt werden können (§ 208), zeigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder dem Gericht die Masseunzulänglichkeit an und das Verfahren wird nach Verteilung (§ 209) gemäß § 211 eingestellt.

 

Rn 10

Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.[10]

 

Rn 11

Sonstige Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, ebenso Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter verlangt wird oder die für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen, sowie Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Darüber hinaus sind sonstige Masseverbindlichkeiten auch diejenigen Verbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden.

 

Rn 12

Sind die reinen Verfahrenskosten zwar vollständig gedeckt, die genannten sonstigen Masseverbindlichkeiten jedoch nicht in vollem Umfang aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 die Unzulänglichkeit der Masse gegenüber dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

 

Rn 13

Liegt Masseunzulänglichkeit vor, erfolgt zunächst nach der Rangordnung des § 209 Abs. 1 eine anteilige Befriedigung der Massegläubiger durch die noch vorhandene Insolvenzmasse. Anschließend wird das Insolvenzverfahren gem. § 211 durch unanfechtbaren Beschluss des Insolvenzgerichts eingestellt.

[9] Kübler/Prütting, S. 188, RegE Begr. § 26.
[10] MünchKomm-Hefermehl, § 208 Rn. 13 f.

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