Rn 20
Vor der Entscheidung des Gerichts müssen die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners gehört werden. § 289 Abs. 1 Satz 1 schreibt die mündliche Anhörung im Schlusstermin vor, den das Insolvenzgericht gemäß § 197 als abschließende Gläubigerversammlung anberaumt. Dieser Termin dient zwar in erster Linie den in § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 genannten Themen. § 289 Abs. 1 Satz 1 ergänzt aber als Sondervorschrift diesen Themenkatalog.
Rn 21
Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger werden insbesondere dazu gehört, ob nach deren Auffassung Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 gegeben sind. Gerade der Insolvenzverwalter kann über das Verhalten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens berichten und Ausführungen dazu machen, ob der Schuldner während des Verfahrens seine ihm obliegenden Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung massiv, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5).
Rn 22
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 kann das Insolvenzgericht seit 2007, falls die Vermögensverhältnisse des Schuldners übersichtlich sind und die Zahl der Gläubiger gering ist, auch im Regelinsolvenzverfahren anordnen, dass das Verfahren ganz oder teilweise (Restschuldbefreiungsverfahren) schriftlich geführt werden kann. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens war gemäß § 312 Abs. 2 Satz 1 bereits im vereinfachten Verfahren des Verbraucherinsolvenzverfahrens möglich.
Rn 23
Deshalb kann auch der Schlusstermin schriftlich durchgeführt werden. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens wird den Verfahrensbeteiligten sowohl im Regel-, wie auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zugestellt und öffentlich bekannt gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 3). Nach oder mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens wird den Beteiligten, hier dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern, der (Schluss-)Termin mitgeteilt, bis zu dem sie Stellung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nehmen können und Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 vorliegen müssen.
Rn 24
Die möglichen Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1-6 a. F. werden vom Insolvenzgericht nicht von Amts wegen ermittelt oder geprüft. Einen Versagungsantrag darf nur ein Gläubiger stellen. Über etwa begangene Obliegenheitsverletzungen gemäß §§ 295, 296 wird nicht befunden.
Rn 25
Der Antrag muss zulässig und begründet sein. Während im mündlichen Verfahren eine Stellungnahme mit Antrag auf Versagung nur vom persönlich anwesenden Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten im Schlusstermin vorgetragen werden darf und muss, muss im schriftlichen Verfahren die Stellungnahme mit Versagungsantrag spätestens bis zum Ablauf des festgesetzten Termins beim Gericht eingegangen sein.
Rn 26
Wird von einem Gläubiger ein Versagungsantrag schon vor dem Schlusstermin oder vor der Bestimmung eines Termins im schriftlichen Verfahren dem Gericht vorgelegt, wird er vom Gericht nicht berücksichtigt, es sei denn, der Gläubiger nimmt im Schlusstermin darauf Bezug oder wiederholt ihn. Es handelt sich sonst lediglich um eine Ankündigung eines Antrags.
Rn 27
Versagungsgründe gemäß § 290 werden in der Entscheidung nur dann berücksichtigt, wenn sie im Schlusstermin selbst vom Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten mit den im Zivilprozess gesetzlich zugelassenen Mitteln der Glaubhaftmachung gem. § 4 InsO, § 294 ZPO z. B. durch Urkunden, eidesstattliche Versicherung, aber auch durch anwaltschaftliche Versicherung oder Bezugnahme auf vorhandene Aktenteile (z. B. Bericht des Insolvenzverwalters) oder Protokolle oder strafgerichtliche Entscheidungen glaubhaft gemacht werden. Die Entscheidung darf nicht von Amts wegen auf andere als die vom antragstellenden Gläubiger geltend und glaubhaft gemachten Versagungsgründe gestützt werden. Wird der Versagungsantrag eines Gläubigers vom Insolvenzgericht zurückgewiesen, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen. Das Rechtsmittelgericht kann aber nur die von diesem Gläubiger vorgetragenen Gründe bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Die von anderen Gläubigern vorgetragenen Gründe bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der Rechtsmittelführer hat sich im Schlusstermin wenigstens hilfsweise auch diese Gründe zu eigen gemacht.
Rn 28
Ergibt sich aber danach aus der eigenen Einlassung des Schuldners, dass statt eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 (im entschiedenen Fall: Verspielen von Geld) ein Versagungsgrund tatsächlich nach Nr. 5 (Bezahlung eines Privatgläubigers) vorliegt, kann dies noch bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Rn 29
Ist der Schuldner im Schlusstermin anwesend, erhält er vom Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von Gläubigern gestellten Versagungsanträgen. Anderenfalls erfolgt eine schriftliche Anhörung durch Zustellung mit Fristsetzung. Auch der Insolvenzverwalter wird in der Praxis vom Gericht gehört. Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts, unterblei...