Rn 26
In § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. wurde eine Fünfjahresfrist eingeführt, nach deren Ablauf die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund einer Verurteilung wegen der aufgeführten Straftaten nicht mehr gerechtfertigt ist und auch eine Erheblichkeitsgrenze geschaffen, nach der nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.
Die neue fünfjährige Frist orientiert sich an den Höchstfristen des § 34 BZRG. Diese Vorschrift regelt die Fristen, die für die Aufnahme von Straftaten in ein Führungszeugnis gelten. Ist eine Straftat wegen Ablaufs der in § 34 BZRG vorgesehenen Frist nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen und gilt die Person insoweit als unbestraft, so soll die Straftat auch nicht mehr einer Erteilung der Restschuldbefreiung entgegenstehen.
Die vorgeschlagene Schwelle soll bewirken, dass künftig nicht mehr jede Verurteilung wegen einer vergleichsweise unbedeutenden Straftat zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Vielmehr muss eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorliegen. Die Schwelle entspricht den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG.
Rn 27
Auch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ist für eine Versagung ausreichend Ob der Betreffende tatsächlich zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt worden ist, ist unbeachtlich. Da § 59 StGB eine vorbehaltliche Verurteilung bis zu einhundertachtzig Tagessätze umfasst, wird die Rechtsprechung bei Verurteilungen über neunzig Tagessätzen, aber unter Vorbehalt, überprüfen müssen, ob die Verurteilung mit Vorbehalt einer Verurteilung ohne Vorbehalt gleichzusetzen ist, denn es handelt sich um eine abgeschwächte Form der Verurteilung.
Rn 28
Eine Restschuldbefreiung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner bis zum Schlusstermin wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die insolvenzspezifischen Charakter hat, also vorwiegend wegen Bankrottdelikten. Es handelt sich dabei
Rn 29
Sämtliche Straftatbestände sind dadurch gekennzeichnet, dass die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird. Hat sich der Schuldner solcher Verhaltensweisen schuldig gemacht, ist er nicht mehr als "redlich" anzusehen. Verurteilungen wegen "ähnlicher" Straftatbestände, wie Betrügereien oder Eigentumsdelikte gegenüber den Insolvenzgläubigern bleiben unberücksichtigt, auch wenn der Schuldner dadurch "unredlich" erscheint. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen bleiben aber gemäß § 302 Nr. 1 von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Rn 30
Auch Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren oder zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, führen zur beantragten Versagung. Laufende Ermittlungsverfahren oder nicht rechtskräftige Verurteilungen reichen nicht aus. Dagegen gilt schon eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat durch Verwarnung und Vorbehalts einer Geldstrafe als Verurteilung i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 1. Auch die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat reicht zur Versagung aus, wenn die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag getilgt wird. Vom Insolvenzgericht können bei einer Entscheidung aber nur Verurteilungen berücksichtigt werden, die noch nicht im Bundeszentralregister getilgt wurden (§ 45 ff. BZRG). Dadurch ist gewährleistet, dass der Schuldner nicht ein für alle Mal die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung verliert. Allerdings ist eine Versagung möglich, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde, die Verurteilung aber nach dem Eröffnungsantrag getilgt wurde. Die Tilgungsreife muss zum Zeitpunkt der Eröffnung vorgelegen haben. Die Verurteilung muss auch vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung rechtskräftig geworden sein. Die Verurteilungen wegen weiterer insolvenzrechtlich nicht relevanter Straftaten und deren Eintragung ins Bundeszentralregister sind unbeachtlich, wenn die Löschungsvoraussetzung für die Insolvenzstraftat vorliegt. Auch bei einer Gesamtstrafenbildung kommt es bezüglich der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat auf die fiktive Tilgungsfrist der Einzelstrafen an.
Rn 31
Ein konkreter Bezug des Delikts zum durchgeführten Insolvenzverfahren muss nicht gegeben sein. Der Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 macht hier keine Beschränkung, wie es z. B. bei Nr. 4 der Fall ist.
Rn 32
Verurteilungen, die spätestens zum Schlusstermin rechtskräftig geworden sind, rechtfertigen eine Versagung auch nach Durchführung des Schlusstermins. Verurteilungen, die erst nach dem Schlusstermin rechtskräfti...