Rn 47
§ 290 Abs. 1. Nr. 3 wurde aufgehoben. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Da der Versagungsgrund einer bereits erteilten oder versagten Restschuldbefreiung als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 287a Abs. 2 n. F. gilt, konnte § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F. gestrichen werden.
Rn 48
Eine einmal erteilte oder rechtskräftig versagte Restschuldbefreiung entfaltet eine zeitliche Sperrwirkung. Ihr Zweck darin liegt, dass ein Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zu wiederholter Reduzierung der Schuldenlast verhindert werden soll. Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung soll erst und nur dann positiv beschieden werden können, wenn seit der letzten Erteilung der Restschuldbefreiung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Ist im Zeitraum von weniger als zehn Jahren vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden oder ist die Restschuldbefreiung während des Laufs der sog. Wohlverhaltensperiode rechtskräftig versagt worden, kommt eine erneute Restschuldbefreiung nicht in Betracht, aber nur wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag auf Versagung stellt. Wird indes ein entsprechender Gläubigerantrag nicht gestellt, ist die wiederholte und erfolgreiche Antragstellung grundsätzlich denkbar und möglich.
Die Frist von zehn Jahren gilt auch dann, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Befriedigung aller Gläubiger vorzeitig erteilt wurde.
Rn 49
Fristbeginn für den Fall, dass dem Schuldner schon zuvor eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Erteilung erfolgt ist (§ 300 Abs. 1), also nicht schon der Zeitpunkt der Ankündigung. Fristende ist der Eingang des Antrags beim zuständigen Insolvenzgericht. Die Erteilung der Restschuldbefreiung vor dem 1.12.2001 stand am Ende einer grundsätzlich siebenjährigen sog. Wohlverhaltensperiode. Daraus ergab sich, dass ein Schuldner regelmäßig erst 16 Jahre nach der ersten Ankündigung einer Restschuldbefreiung mit Aussicht auf Erfolg einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen konnte. Dieser Zeitraum wurde durch das InsOÄndG-2001 wesentlich verkürzt. Da die Insolvenzgerichte vor Erlass des Beschlusses gemäß § 300 Abs. 1 regelmäßig erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung durchführen und daraufhin erst gestellte Versagungsanträge wegen angeblicher Obliegenheitsverstöße verbeschieden werden müssen, verlängert sich allerdings die Zeit bis zur Entscheidung und deren Rechtskraft oft um Monate.
Rn 50
Weil der Beginn des Verfahrens über die Entscheidung zur Restschuldbefreiung jedes Mal die Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, dürfte das mehrmalige Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens im Leben eines Schuldners jedoch die große Ausnahme sein.
Rn 51
Das vorhergehende Zustandekommen eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, auch wenn die Zustimmung von Gläubigern ersetzt wurde, löst keine Sperrwirkung aus. Das Wiederholungsverbot betrifft nur die gesetzlich geregelte Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff.
Rn 52
Fristbeginn im Fall der Versagung ist der Eintritt der Rechtskraft der versagenden Entscheidung. Das Wiederholungsverbot innerhalb von zehn Jahren betrifft nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296 oder 297. Wenn in einem ersten Insolvenzverfahren noch vor Beginn der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung z. B. wegen unrichtiger Angaben (§ 290 Abs. 1 Nr. 2) versagt wurde, tritt keine Sperrwirkung für ein zweites Verfahren ein, wenn seit dem Zeitpunkt der fehlerhaften Angaben drei Jahre verstrichen sind. Die Versagung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gemäß § 298 oder ein Widerruf gemäß § 303 oder eine Versagung nach § 314 Abs. 3 Satz 2 erzeugen keine Sperrwirkung.
Rn 53
Dem Schuldner fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Eröffnungsantrag, wenn ihm in einem Insolvenzverfahren bereits die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt wurde und der Eröffnungsantrag allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dienen soll, aber kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. Würde man dies zulassen, würde dies eine Umgehung der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 16 bedeuten. Hat ein Schuldner z. B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, soll die bezweckte Sanktionierung nicht durch Wohlverhalten in einem erneuten aufwändigen Insolvenzverfahren unterlaufen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit nicht weggefallen ist und keine neue eingetreten ist oder einzutreten droht.
Rn 54
Wurde einem Schuldner wegen fehlerhafter Angaben zur Erlangung eines Kredits die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem ...