Rn 24
Wie sich aus § 292 Abs. 1 und 2 ergibt, gehört die Überwachung der schuldnerischen Obliegenheiten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, sondern bedarf einer besonderen Beauftragung durch die Gläubigerversammlung. Die Beauftragung darf also nicht durch einzelne Gläubiger und auch nicht einmal durch das Gericht erfolgen. Allerdings kann das Gericht besonders beim Vorliegen von Versagungsanträgen den Treuhänder zur Stellungnahme auffordern. Gelegenheit zur Beauftragung besteht nur in der letzten Gläubigerversammlung vor der Wohlverhaltensperiode, also dem Schlusstermin (§ 197) oder bis zu dem entsprechenden Termin im schriftlichen Verfahren. Durch diesen festen Termin wird auch gewährleistet, dass die für die Beauftragung in Frage kommende Person rechtzeitig entweder im Termin oder durch schriftliche Anhörung von dieser zusätzlichen Aufgabe erfährt und insgesamt eine (weitere) Treuhändertätigkeit ablehnen kann. Wird allerdings das Amt des Treuhänders angenommen, ist der Treuhänder auch zur Überwachung verpflichtet, wenn die zusätzliche Vergütung gedeckt oder vorgeschossen wird (§ 290 Abs. 2 Satz 3).
Rn 25
Die Notwendigkeit eines Überwachungsauftrags kann sich nur bei bekannter Unzuverlässigkeit des Schuldners ergeben. Die Gläubiger müssen sich aber auch darüber klar werden, dass der erwartete Nutzen nur durch eine entsprechende zusätzliche Vergütung erreicht werden kann.
Rn 26
Gemäß § 15 Abs. 1 InsVV beläuft sich die zusätzliche Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren für die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners auf regelmäßig auf 35 EUR je Stunde.
Die absolute Höhe der Vergütung ist nach § 15 Abs. 2 InsVV grundsätzlich gedeckelt, da sie den Gesamtbetrag der Vergütung gemäß § 14 InsVV nicht übersteigen darf. Die Gläubigerversammlung ist jedoch befugt, eine hiervon abweichende Regelung zu beschließen.
Rn 27
Für die Festsetzung des Stundensatzes für die Überwachungstätigkeit des Treuhänders ist das Insolvenzgericht zuständig, das einen entsprechenden Beschluss zusammen mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung zu Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens erlässt (§ 16 Abs. 1 InsVV).
Rn 28
Es ist nicht geregelt, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Mitteln der Treuhänder seine Überwachungstätigkeit durchführt. Die Aufsicht muss sich immer an der Erfüllung der dem Schuldner durch § 296 auferlegten Obliegenheiten orientieren und darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Der Treuhänder kann den Schuldner persönlich aufsuchen, ihn bei Erwerbstätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit vorladen oder/und ihn schriftlich zur Vorlage von Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Kontoauszügen, Meldebescheinigungen, Bestätigungen der Arbeitsvermittlung u. a. auffordern. Schon die Nichtbeachtung nach Mahnung bedeutet eine Obliegenheitsverletzung (§ 295 Abs. 1 Nr. 3). Die Überwachungstätigkeit muss sich auch an den zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. Vorschüssen orientieren.
Rn 29
Stellt der Treuhänder im Rahmen seines Überwachungsauftrags einen Verstoß des Schuldners gegen dessen Obliegenheiten fest, hat er die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen (§ 292 Abs. 2 Satz 2). In seinen Berichten soll der Treuhänder sich möglichst um eine objektive und detailgetreue Sachverhaltsdarstellung bemühen, die den Gläubigern klare Grundlagen für eine Entscheidung über das weitere Vorgehen ermöglicht. Jeder einzelne Insolvenzgläubiger kann bei Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 stellen. Hierbei kann der Bericht des Treuhänders nebst etwa beigegebenen Urkunden in erster Linie als ein Mittel der Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3, § 4 InsO, § 294 ZPO) dienen. Subjektive Wertungen sind dabei fehl am Platz. Der Treuhänder soll in der Wohlverhaltensphase die Belange des Schuldners wahren, ist aber nicht zu einer absoluten Neutralität verpflichtet und darf mit den Gläubigern zusammenwirken und diesen auch ohne Überwachungsauftrag von Versagungsgründen Mitteilung machen. Gläubiger können mit Antragstellung zur Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes auf den Inhalt eines Berichts des Treuhänders Bezug nehmen.
Rn 30
Der Treuhänder ist außer seiner Überwachungstätigkeit zu keinerlei Maßnahmen oder gar Zwang gegen Schuldner befugt. Er kann aber bei erkennbar sich anbahnenden Verletzungen den Schuldner fürsorglich und eindringlich zur Einhaltung seiner Obliegenheiten ermahnen und ihm sogar Wege zur Verbesserung seines Verhaltens aufzeigen. Diese Bemühungen sind dann bei tatsächlich eingetretener Verletzung von Obliegenheiten Bestandteil der Gläubigerbenachrichtigung.
Rn 31
Ob ein Gläubiger die Nachricht von einer Obliegenheitsverletzung und eine nachweisbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 als ausreichend ansieht und dann auch einen solchen beim Insolvenzgericht stellt, ist allein seine Entscheidung.
Rn 32
Wegen der eine...